Wenn man in seinem Auto den Behindertenausweis eines anderen auslegt und auf einem Behindertenparkplatz parkt – ist das eine Straftat? Oder nur eine Ordnungswidrigkeit?
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart ist letzteres der Fall. Dabei hatte eine Mutter ihren Wagen auf einem Behindertenparkplatz geparkt und den Behindertenausweis ihres Sohnes mit dem Foto nach unten ausgelegt. Der Sohn fuhr nicht mit. Die Vorinstanz verurteilte die Frau wegen „Missbrauchs von Ausweispapieren“. Dagegen wehrte sie sich mit Erfolg.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.
O-Ton: Es liegt nach Ansicht des Gerichts keine Identitätstäuschung vor. Denn derjenige, der den Ausweis in das Fahrzeug legt, der täuscht ja nichts über seine Identität vor – sondern höchstens über eine Eigenschaft, nämlich die Behinderteneigenschaft. Außerdem darf ja auch derjenige, der nicht behindert ist,den Ausweis benutzen – wenn er den Behinderten transportiert, so dass es lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist. – Länge 24 sec.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.
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