Miteinander verbundene Einzelflüge sind kein zusammengesetzter Flug, warnt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Verpasst man dann den „Anschlussflug“, hat man keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen können zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung vorliegen, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de:
O-Ton: Wenn man den Anschlussflug verpasst, dann hat man ja Anspruch auf Entschädigung. Was anderes ist es, wenn man Einzelflüge gebucht hat, mit einzelnen Rechnungen und einzelnen Flugnummern. Dann hat man nämlich keinen zusammengesetzten Flug, sondern nur Einzelflüge gebucht. Verpasst man jetzt den Anschlussflug, dann entfällt dieser Anspruch. Und man muss hier deutlich aufpassen: Das passiert auch oft bei Buchungsportalen, dass man Einzelflüge bucht, ohne es zu merken. – Länge 24 sec
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