O-Ton: Gefährdungshaftung auch für langsame Fahrzeuge sinnvoll

Ein Thema auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar: Fahrzeuge, die nicht mehr als 20 km/h erreichen, sind von der sogenannten Gefährdungshaftung ausgenommen. Gehaftet wird nur nach dem Schuldprinzip und nicht nach der Gefährlichkeit eines einzelnen Fahrzeugs, Juristen sprechen da von der Betriebsgefahr.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins muss sich dies ändern.

Geschäftsführerin Bettina Bachmann:

O-Ton: Wenn die Gefährdungshaftung auch für Kleinstfahrzeuge, als beispielsweise E-Scooter gilt, dann müsste man nicht mehr das Verschulden nachweisen, weil die Gefährdungshaftung eine verschuldensunabhängige Haftung ist. Dadurch würden insbesondere Fußgänger besser geschützt, wenn es zu Unfällen mit E-Scootern kommt. – Länge 17 sec

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