O-Ton: In Sportwettbüros kann Rauchen verboten sein

 In Sportwettbüros muss das Rauchen verboten werden, wenn die Kunden zugleich an Tischen Getränke verzehren können. Stellt der Betreiber Aschenbecher auf und lässt das Rauchen zu, muss er mit einer Geldbuße rechnen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In einem Sportwettbüro darf eigentlich grundsätzlich geraucht werden. Werden aber Getränkeautomaten und ähnliches aufgestellt, dann gilt das als Gaststättenbenutzung und deshalb muss dann auch der Betreiber dafür sorgen, dass nicht geraucht wird. Stellt er Aschenbecher auf, hält er die Gäste nicht dazu an, das Rauchen zu unterlassen – muss er mit einer Geldbuße rechnen. – Länge 20 sec.

Insgesamt 100 Euro wurden fällig. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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