Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße dürfen Autofahrer nicht gefährden. Entstehen Schäden durch aufgewirbelte Steine, muss die für die Arbeiten zuständige Behörde haften. So entschied der Bundesgerichtshof.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Das gilt immer dann, wenn die Verwaltung nicht alles getan hat, um den Schaden zu verhindern. Im vorliegenden Fall ging der BGH sogar soweit zu verlangen, dass für die Arbeiten eine auf Rollen montierten, wieder verwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen hätten eingesetzt werden müssen, um eben Schäden durch die Mäharbeiten oder das Herumfliegen von Steinen zu verhindern. – Länge 23 sec.
Mehr Informationen zu diesem Fall – und zu vielen anderen Themen – gibt es unter www.verkehrsrecht.de.
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Magazin: Schadensersatz bei Mäharbeiten am Grünstreifen
Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße dürfen Autofahrer nicht gefährden. Entstehen Schäden durch aufgewirbelte Steine, muss die für die Arbeiten zuständige Behörde haften. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof – die Einzelheiten dazu jetzt.
Beitrag:
O-Ton: Wenn die Behörde die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, denn die Behörde muss die Straßenverkehrssicherheit gewährleisten, dann ist die Behörde verpflichtet Ihnen Schadensersatz zu leisten, wenn es zu einem Schaden an Ihrem Auto kommt. – Länge 15 sec.
…erklärt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Und dann kann es ganz viele Situationen geben: Beim Teeren von Straßen, beim Laub fegen – oder wie in unserem Fall: Mit einer ordentlich lauten Mähmaschine.
O-Ton: SFX
Dem Gras auf dem Grünstreifen rückten die Arbeiter zu Leibe:
O-Ton: Es gab Mäharbeiten auf dem seitlichen Grünstreifen einer Bundesstraße. Und durch diese Mäharbeiten wurde ein Stein hochgeschleudert. Der traf das Auto einer Verkehrsteilnehmerin, die daraufhin Schadensersatz von der Verwaltung verlangte. – Länge 14 sec.
Und der Fall ging durch die Instanzen – bin hin zum Bundesgerichtshof. Und die Karlsruher Richter entschieden dann im Sinne der Autofahrerin: Natürlich muss sie den Schaden ersetzt bekommen. Bettina Bachmann:
O-Ton: Das gilt immer dann, wenn die Verwaltung nicht alles getan hat, um den Schaden zu verhindern. Im vorliegenden Fall ging der BGH sogar soweit zu verlangen, dass für die Arbeiten eine auf Rollen montierten, wieder verwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen hätten eingesetzt werden müssen, um eben Schäden durch die Mäharbeiten oder das Herumfliegen von Steinen zu verhindern. – Länge 23 sec.
Mehr Informationen zu diesem Fall – und zu vielen anderen Themen – gibt es unter www.verkehrsrecht.de.
Absage.
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