09Jun/10

Rote Karte bei vorgetäuschtet Arbeitsunfähigkeit

Ein Metallunternehmen musste einem langjährigen, über 50 Jahre alten Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Innerhalb der Kündigungsfrist stieg der Krankenstand des Schweißers deutlich an. Der Arbeitgeber entschloss sich, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Der Detektiv rief unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mann an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen, und zwar zum Wände einreißen, zum Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er damit kein Problem habe. Er habe gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er zurzeit krank geschrieben sei. Nach Auskunft des Mitarbeiters habe er hingegen darauf hingewiesen, dass er dem Anrufer nicht helfen könne, da er im Metallbau tätig sei. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder und Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, gab das LAG dem Arbeitgeber recht.
Es stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand könne auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dafür reiche bereits aus, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

07Jun/10

Vorsicht beim Wechsel der privaten Krankenversicherung

So werden Tarife angeboten, die nur deshalb günstiger sind, weil sie geringere Leistungen beinhalten. Auch kommt es immer wieder zu Problemen, weil der Versicherungsvermittler nicht alle Vorerkrankungen korrekt aufnimmt. Schlimmstenfalls kann es dann passieren, dass der neue Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann. Ist die Vorversicherung in diesem Fall bereits durch Kündigung beendet, bleibt nur noch der Weg in den Basistarif, d. h. häufig: Höherer Beitrag bei drastisch reduzierten Leistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht rät, besonders auf eine vollständige und umfassende Beantwortung der Gesundheitsfragen zu achten und sich schriftlich vom Versicherungsvermittler bestätigen zu lassen, dass keine Leistungsnachteile eintreten. Dieses Verlangen ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern entspricht der klar gesetzlich geregelten Dokumentationspflicht für Versicherungsvermittler. „Die große Mehrzahl der Versicherungsvermittler berät seriös und hat überhaupt kein Problem damit, dies auch entsprechend zu dokumentieren“ erklärt Schubach. „Demgegenüber ist es ein eindeutiges Alarmsignal, wenn der Vermittler mündliche Erklärungen abgibt, diese aber – auch auf Verlangen – nicht dokumentiert.“

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

02Jun/10

Brunnenwasser zum Wäsche waschen

Üblicherweise gibt es einen so genanten Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung. Aber bereits das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag gestattet werden müsse. Dies immer dann, wenn dies für den Beklagten, hier der Wasserversorger, wirtschaftlich zumutbar sei.

Der Beklagte machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass nach der Trinkwasserversorgung nur Trinkwasser zum Wäsche waschen benutzt werden darf. Mit dieser Ansicht scheiterte er vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen müsse.

Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasser im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Nutzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

Dieser Fall zeigt, dass man sich auch gegen die vermeintlich „Großen“ durchsetzen kann. Dabei helfen erfahrene Anwältinnen und Anwälte. Diese in der Nähe findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten www.anwaltauskunft.de oder am Telefon unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben

Als die spätere Klägerin mittags die Kantine aufsuchte, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie Brustprellungen erlitt. Wegen der erlittenen Schmerzen verlangte sie vom Kantinenbetreiber 1.000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Der Richter entschied, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Dies dürfe allerdings nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Der Terrassenabsatz weise lediglich eine Höhe von 30 Zentimetern auf. Eine solche Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Es sei den Kantinenbesuchern zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten, um diesen Absatz nicht zu übersehen. Der Besuch von Kantinen erfolgt auch überwiegend bei Tageslicht, wodurch der Absatz deutlich erkennbar sei.

Die Deutsche Anwaltauskunft erläutert, dass auch die Bayerische Bauordnung einen Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 cm für erforderlich hält.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jun/10

Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden sei es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen könne, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch sei das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Informationen rund ums Recht sowie eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de