19Feb/10

Kollegengespräch: Gefahren durch soziale Netzwerke

Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab, er antwortet dazu auf folgende Fragen:

1.    Was soll ich denn im Netz von mir preisgeben, wenn ich sicher sein will? Was nicht?
2.    Wenn man beispielsweise eine Einladung für eine Freundschaft mit Menschen bekommt, die man nicht kennt – sofort Finger weg?
3.    Wie schütze ich mich also?
4.    Und wenn ich aber trotzdem neugierig bin? Das liegt ja in der Natur des Menschen?
5.    Gelten diese Tipps für alle sozialen Netzwerke?

Abmoderation: Kaspersky Lab analysiert die aktuellen Bedrohungen für die Computerwelt, nachzulesen sind diese Infos unter www.kaspersky.de.

Kollegengespräch (Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, „Ziel speichern unter“ )

Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse „service (at) vorabs.de“, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.

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19Feb/10

Kollegengespräch: Gelegenheitssurfer mehr gefährdet?

Magnus Kalkuhl ist Virenanalyst beim Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab, er antwortet dazu auf folgende Fragen:

1.    Warum sind Gelegenheitssurfer mehr gefährdet?
2.    Was passiert dann?
3.    Also – wie schütze ich mich am besten?

Abmoderation: Kaspersky Lab analysiert die aktuellen Bedrohungen für die Computerwelt, nachzulesen sind diese Infos unter www.kaspersky.de.

 

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18Feb/10

Anwaltskosten sind dem Unfallopfer zu erstatten

„Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei bekannt, dass Versicherer selbst bei der Regulierung eindeutiger Haftungsfälle unter Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung mit ’juristischen Spitzfindigkeiten’ versuchen, die Höhe des Schadensersatzes zu drücken,“ erläutert Jörg Elsner, einer der DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es gebiete die „Maxime der Waffengleichheit“, dass der Geschädigte mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts den „hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer“ gegenüber tritt.

Im vorliegenden Fall konnte eine gewerbliche Autovermietung erfolgreich die Übernahme der Anwaltskosten einklagen, die aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit entstanden waren. Die Schuld an dem Unfall hatte unstreitig der Versicherte der beklagten Versicherung. Auch eine Autovermietung, die über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, sei mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht so vertraut, dass sie auf anwaltliche Hilfe verzichten könne, so das Gericht. Für den Rechtsunkundigen gebe es keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“. Zudem würden die Versicherer in ihrer Korrespondenz bei der Berechnung in epischer Breite zahlreiche Gerichtsentscheidungen zitieren, die mit dem eigentlichen Fall nicht das Geringste zu tun hätten. Dies könne ein juristischer Laie jedoch nicht überblicken.

„Da die Versicherer versuchen, möglichst wenige der an sie gestellten Ansprüche zu regulieren, sollte man sich nach einem Unfall unmittelbar an einen Anwalt wenden,“ so Elsner weiter. Dies führe in der Regel nicht nur zu höherem Schadensersatz, sondern schone auch die Nerven. Unkomplizierte und kompetente Hilfe fänden die Betroffenen auf www.schadenfix.de. Dort könne man bereits einen Unfalldatenbogen ausfüllen und elektronisch an einen ausgesuchten Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe senden.

18Feb/10

Überholverbot für Lkw ist rechtmäßig

So genannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen dazu dienen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen kann eine SBA zeitweise ein Überholverbot für Lkw anordnen. In bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 Ost wurden diese Anlagen installiert, ebenso wie Verkehrsschilder und Prismenwender.

Ein Lkw-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt. Ohne Erfolg. Mit seinem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon daher unzulässig, weil er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier kam der Kläger also zu spät.

Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, doch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende Lkw noch verschärft würde. Zudem hätten sich Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen bereits in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht.

Bei Fragen zu Rechten und Pflichten von Lkw-Fahrern kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

18Feb/10

Bei Unfall nicht angeschnallt – trotzdem kein Mitverschulden

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.

Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.

Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen erhalten Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.verkehrsrecht.de.