Tag Archives: Recht

08Jul/11

Mieterin haftet nicht für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall

 Berlin (DAV). Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr rufen. Der Anrufer haftet dann nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Feuerwehr entstehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 (AZ: 49 S 106/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Beim ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Beim zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern sie hörte lediglich das Freizeichen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstür aufbrach, aber keinen Notfall feststellen konnte: Die Wohnung war leer. Die Mieterin sollte nun die Kosten für die aufgebrochene Tür von über 1.000 Euro zahlen.

Das Landgericht entschied jedoch, dass sie für die zerstörte Tür nicht geradestehen muss. Den Schaden müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage vermutet und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und die Tür aufgebrochen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen.

Informationen: www.mietrecht.net

07Jul/11

O-Ton: Kein Schmerzensgeld für Sturz im Fußballstadion

 Beim Fußball besteht Verletzungsgefahr nicht nur auf dem Rasen, sondern auch auf den Tribünen eines Stadions. Wer dort auf der Treppe umknickt und sich verletzt, bekommt vom Stadionbetreiber weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht im Fall einer Journalistin, der das Missgeschick beim Spiel Energie Cottbus gegen Hannover 96 passiert war.

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Alle Gerichte lehnten ihren Schadensersatzanspruch ab. Denn wer ein Fußballstadion besucht, weiß, dass es Gedränge gibt. Der muss sich zur Not festhalten an Geländern, die vorhanden sind oder aber auch vorsichtig gehen, damit er nicht stürzt. – Länge 17 sec.

Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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07Jul/11

O-Ton + Magazin: Keine Navi-Bedienung während der Fahrt

 Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. So entschied das Landgericht Potsdam.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Es ist grob fahrlässig, wenn Sie während der Fahrt auf der Autobahn, nachdem Sie ein Auto überholt haben und wieder eingeschert sind, das Navi bedienen, um zu sehen, ob die Raststätte, bei der Sie eigentlich ausfahren wollten, schon hinter Ihnen liegt oder ob Sie die noch anfahren können. Grob fahrlässig heißt dann auch grob verkehrswidrig. Das heißt, dass dann auch der Mietwagenverleiher nicht haften muss in diesem Fall, so dass die Klausel im Mietvertrag über 950 Euro Selbstbeteiligung nicht zum Tragen kommt. Der Autofahrer musste den gesamten Schaden ersetzen. – Länge 30 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Keine Navi-Bedienung während der Fahrt

Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. So entschied das Landgericht Potsdam.

Beitrag:

Für ein Handy am Steuer werden – auch ohne Unfall – 40 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Aber hier ging es noch ein bisschen weiter und kam zum Unfall – wenn auch mit einem anderen Gerät, dessen Nutzung nicht ausdrücklich verboten ist, sagt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Es ist grob fahrlässig, wenn Sie während der Fahrt auf der Autobahn, nachdem Sie ein Auto überholt haben und wieder eingeschert sind, das Navi bedienen, um zu sehen, ob die Raststätte, bei der Sie eigentlich ausfahren wollten, schon hinter Ihnen liegt oder ob Sie die noch anfahren können. – Länge 15 sec.

Genau so trug sich der Fall zu – und unser späterer Beklagter donnerte – abgelenkt durch das Navi – mit ziemlicher Wucht auf den Vordermann.

O-Ton: SFX

O-Ton: Es entstand ein hoher Schaden – über 5.000 Euro, den die Mietwagenfirma nicht bezahlen wollte, obwohl in den Bedingungen die Selbstbeteiligung für den Autofahrer auf 950 Euro festgelegt war. – Länge 10 sec.

Und die Mietwagenfirma klagte – und bekam Recht vor dem Landgericht Potsdam. Grob fahrlässig sei das gewesen, urteilten die Richter. Bettina Bachmann:

O-Ton: Grob fahrlässig heißt dann auch grob verkehrswidrig. Das heißt, dass dann auch der Mietwagenverleiher nicht haften muss in diesem Fall, so dass die Klausel im Mietvertrag über 950 Euro Selbstbeteiligung nicht zum Tragen kommt. Der Autofahrer musste den gesamten Schaden ersetzen. – Länge 15 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage

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03Jul/11

O-Ton + Magazin: Erkrankungen bei Versicherung nicht verschweigen

 Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Das mag für den Einzelnen bitter sein, die Versicherung aber ist im Recht, so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de über den Fall:

O-Ton: Eine Beamtin hatte bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben, dass sie schwer an Gastritis erkrankt war. Aber Versicherungen haben die Möglichkeit, bei einer solchen schweren Erkrankung den Versicherungsvertrag generell abzulehnen oder aber einen Prämienzuschlag zu fordern. Wer das also nicht angibt, verliert seinen Versicherungsschutz. – Länge 18 sec.

Trotz Klage durch mehrere Instanzen stand die Beamtin am Ende ohne Geld da. Die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.

Magazin: Erkrankungen bei Versicherung nicht verschweigen

Wer eine schwere Gastritis beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Das mag für den Einzelnen bitter sein, die Versicherung aber ist im Recht. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag.

Zunächst einmal der generelle Tipp:

O-Ton: Wichtig ist, dass man alle Vorerkrankungen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages angibt. – Länge 4 sec.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de kennt verschiedene Fälle. In dem Moment, in dem man unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert man seine Leistungen.

O-Ton: SFX

Hier ist ein ganz aktueller Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg.

O-Ton: Eine Beamtin hatte bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben, dass sie schwer an Gastritis erkrankt war. Aber Versicherungen haben die Möglichkeit, bei einer solchen schweren Erkrankung den Versicherungsvertrag generell abzulehnen oder aber einen Prämienzuschlag zu fordern. Wer das also nicht angibt, verliert seinen Versicherungsschutz. – Länge 18 sec.

Trotz Klage durch mehrere Instanzen stand die Beamtin am Ende ohne Geld da. Zitat aus dem Urteil: „Die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant.“

Man sollte vor Vertragsabschluss genau prüfen und möglichst auch mit seinem Hausarzt sprechen, ob das eine oder andere Leiden vielleicht in Vergessenheit geraten ist. Und Anwalt Swen Walentowski rät, man muss nicht jede Erkältung erwähnen, aber:

O-Ton: Den Schnupfen nicht unbedingt, es sei denn, er ist chronisch! Oder auch bei einer chronischen Bronchitis ist es doch geraten, das anzugeben. Also, Erkrankungen, die nicht von Dauer und besonders akut oder schwer sind, die müssen nicht angegeben werden. Gastritis, Morbus Chron, Bronchitis oder auch Heuschnupfen sollte man immer angeben, ansonsten riskiert man den Versicherungsschutz. – Länge 20 sec.

Die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de – dort findet man Anwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten.

Absage.

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09Jun/11

Mangelnder Versicherungsschutz bei Geldtransporten

 Berlin (DAV). Werttransport-Unternehmen werden nicht nur von Banken in Anspruch genommen, sondern auch von vielen anderen Kaufleuten, wie z. B. Inhabern von Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften. Der Transport von Geld ist absolute Vertrauenssache, und natürlich sollte ein etwaiger Verlust durch eine Versicherung abgedeckt sein. Aber was passiert, wenn das Werttransport-Unternehmen sich selbst an dem Geld bereichert?

„Eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Zusammenhang mit der Insolvenz der Heros-Gruppe zeigt, dass hier erhebliche nicht abgesicherte Risiken bestehen. Wenn es ganz schlimm kommt, ist der Kaufmann der Dumme“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem Urteil vom 25. Mai 2011 (AZ: IV ZR 117/09) hat der BGH entschieden, dass der Transportversicherer keine Zahlung leisten muss. Da die Heros-Gruppe insolvent ist, bleibt der Auftraggeber des Transportes auf dem Schaden sitzen. „Wie so oft sind Details entscheidend“, erklärt Schubach weiter. Im konkreten Fall war die Unterschlagung des überlassenen Bargeldes versichert. Das Werttransport-Unternehmen hatte dieses auf ein eigenes Konto eingezahlt und dann die Weiterleitung auf das Konto des Auftraggebers unterlassen. Da die Einzahlung auf ein eigenes Konto nach dem Transportvertrag zulässig war, lag in diesem Vorgang keine Unterschlagung. Die nachfolgend unterbliebene Weiterleitung war zwar vertragswidrig, aber nach dem Text des Versicherungsvertrages nicht mit versichert.

Da ähnliche Vertragsgestaltungen nicht unüblich sind, sieht Schubach für alle Kaufleute, die sich der Dienste von Werttransport-Unternehmen bedienen, dringenden Klärungsbedarf. Transportvereinbarung und Versicherungsvertrag sollten auf solche Lücken überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. „Dies gilt umso mehr, als Versicherer nach der Heros-Pleite die Versicherungsbedingungen erheblich zu Lasten der Versicherten geändert haben. Häufig besteht überhaupt kein Versicherungsschutz mehr bei vorsätzlichem Handeln des Werttransport-Unternehmens“, so Schubach.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.