Tag Archives: Recht

16Sep/11

O-Ton: Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglich

 Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist bereits dann möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. So entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Der Fahrzeughalter war damit nicht einverstanden, hat das Verwaltungsgericht angerufen. Aber das hat die Entscheidung des Landkreises bestätigt und gesagt: Auch wenn es nur einmal vorkam, dass der Fahrer aufgrund unterschiedlicher Aussagen nicht zu ermitteln ist, ist es gerechtfertigt, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. – Länge 17 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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18Aug/11

O-Ton + Magazin: Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist ….

 Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Alles klar? – Dabei ging es nur um die Frage, ob ein Autofahrer falsch geparkt hat. Nicht ganz unwesentlich, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ja, das ist eigentlich schon ein Stück aus dem juristischen Raritätenkabinett. Denn der Richter hat hergeleitet, was ein Seitenstreifen ist. Es handelt sich hierbei ja um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus „Seiten“ und „Streifen“. – Länge 12 sec.

Und der Richter kam zu dem Schluss: Der Autofahrer muss zahlen, denn er habe auf einem Seitenstreifen geparkt. Unter verkehrsrecht.de ist das ausführlich nachzulesen.

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Magazin: Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist ….

Es ist ein Stück aus dem „juristischen Raritätenkabinett“… Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Alles klar? – hier ist der ganze Fall ….

Beitrag:

Es klingt kompliziert – dabei ging es nur um die Frage, ob ein Autofahrer falsch geparkt hat. Nicht ganz unwesentlich, sagt Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Weil es ja auf dem Seitenstreifen teilweise Park- und Halteverbotsregeln gibt, aber auf Grünstreifen und Grünflächen diese Vorschriften nicht gelten. – Länge 8 sec.

Und genau in solch einer rechtlichen Grauzone hatte sich ein Autofahrer erdreistet, seinen Wagen zu parken. Prompt bekam er ein Knöllchen – Höhe fünf Euro – weil er angeblich auf dem Seitenstreifen geparkt hatte. Und geriet bei seiner Klage dagegen an einen ganz besonderen Amtsrichter:

O-Ton: Ja, das ist eigentlich schon ein Stück aus dem juristischen Raritätenkabinett. Denn der Richter hat hergeleitet, was ein Seitenstreifen ist. Es handelt sich hierbei ja um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus „Seiten“ und „Streifen“. – Länge 12 sec.

Und jetzt – Zitat aus dem Urteil – Im Verkehrsrecht tauche der Begriff des Streifens mehrfach auf. So gebe es Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen. Gerade die „Zebrastreifen“ seien wichtig, um zu zeigen, dass nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Gericht.

O-Ton: SFX

Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen „Seitenstreifen“.

O-Ton: SFX

Alles verstanden? In der Tat schwierig – aber unter verkehrsrecht.de noch einmal ausführlich nachzulesen.
Ach so, die Konsequenz für den Autofahrer? Bettina Bachmann:

O-Ton: Er musste zahlen, ja. – Länge 3 sec.

Aber dafür aber hat er nun eine wissenschaftliche Abhandlung des Gerichts zur deutschen Sprache.

Absage

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02Aug/11

Kollegengespräch: Urteile zum Grillen

 Die Jahreszeit der Fleischbruzzler und Würstchengriller ist in vollem Gange, in geselliger Runde sitzen Millionen Deutsche um den Grill. Allerdings ist das nicht immer so einträchtig, gelegentlich müssen sich die Gerichte auch mit dem Thema Grillen beschäftigen. Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein hat einige Urteile zusammengefasst.

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25Jul/11

Parkett durch Schreibtischstuhl beschädigt – Haftpflicht muss zahlen

 Dortmund/Berlin (DAV). Die Benutzung eines Schreibtischstuhls mit Rollen auf einem Echtholzparkett gehört nicht zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Dadurch entstandene Schäden hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen. Hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung, muss diese zahlen. Über diese Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2010 (AZ: 2 T 5/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Eine Mieterin hatte durch Benutzung eines Rollschreibtischstuhles einen Schaden auf dem Echtholzparkett ihrer Wohnung verursacht. Der Vermieter verlangte dessen Beseitigung. Die Haftpflichtversicherung der Mieterin weigerte sich allerdings, für den Schaden aufzukommen. Die Frau wollte klagen und beantragte vor Gericht Prozesskostenhilfe, die ihr das Landgericht in zweiter Instanz zusprach.

Das Gericht sah ausreichende Erfolgsaussichten für die Klage der Frau. Der Gebrauch eines Rollschreibtischstuhles im Wohnbereich sei eine „falsche Benutzung der Mietsache“, erläuterten die Richter.

Ein Versicherungsausschluss wäre nur möglich, wenn der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden wäre. Hierzu hätte die Versicherung darlegen und beweisen müssen, dass ihr Versicherungsnehmer – die Mieterin – auf dem Parkett einen Rollschreibtischstuhl habe benutzen dürfen. Dazu habe aber gar keine Notwendigkeit bestanden, da die Mieterin über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfüge, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung sei.

Informationen: www.mietrecht.net

22Jul/11

Kein Schmerzensgeld für Sturz im Fußballstadion

 Brandenburg/Berlin (DAV). Im Fußballstadion muss man vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09). Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Klägerin besuchte im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Auf der Stadiontreppe stürzte sie und erlitt einen Bruch des Sprunggelenkes und einen doppelten Bänderriss. Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf einer Stufe verantwortlich. Sie klagte gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist, und forderte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls und zusätzlich ein Schmerzensgeld.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Unebenheit in der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt gewesen. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt den Treppenzustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Weil auch im übrigen Stadion vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte die Klägerin sich darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen – wie an dem Abend des Unfalls – hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können.

Informationen: www.verkehrsrecht.de