Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden kann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs den Verkehrsverstoß selbst eingeräumt hat. Es müssen aber erhebliche Zweifel an seinem Geständnis bestehen und die Täterermittlung nicht rechtzeitig stattfinden können, so das Verwaltungsgerichts Mainz. Weiter
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O-Ton: Anhörungsbogen ignoriert – Fahrtenbuchauflage kommt!
Zwar muss man sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußern, jedoch sollte man seine Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter beachten. Schickt man den übersandten Fragebogen gar nicht zurück, muss man direkt mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen, entschied das Oberverwaltungsgericht Magdeburg. Weiter
O-Ton + Magazin: Fahrtenbuchauflage muss begründet sein
Wer schon mal ein Fahrtenbuch führen musste, weiß: Das ist kein Spaß! Ein selbstständiger Sachverständiger für Straßenunfälle bekam die Auflage für ein Fahrtenbuch aufgebrummt. Weiter
O-Ton: Fahrtenbuchauflage gilt auch, wenn Auto verkauft wurde
Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden kann, muss man häufig ein Fahrtenbuch führen. Gilt das aber auch dann, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird? Weiter
O-Ton + Magazin: Fahrtenbuchauflagen haben Grenzen
Behörden dürfen nicht ohne Weiteres die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. So entschied das Verwaltungsgericht München im Fall eines Autofahrer. Mit dessen Wagen war eine Frau zweimal geblitzt worden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab aber, dass der Mann alleine wohnt. Weitere Maßnahmen unterblieben. Weiter