Tag Archives: Verkehrsrecht

19Apr/11

Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz

München/Berlin (DAV). Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später nicht mehr ermitteln lässt. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2010 (AZ: 343 C 6867/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkehrte, stellte er fest, dass ein Stoßfänger und ein Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt.

Der Fahrer begab sich daraufhin wieder in den Markt. Er fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese sagte ihm, dass ein Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren. Er bat darum, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen. Nach 15 Minuten habe sie auf Bitten des Mannes das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben. Als der Eigentümer des beschädigten Autos den Unfallverursacher später nicht ermitteln konnte, verlangte er vom Betreiber des Großmarktes den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1686 Euro. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des Großmarktes müsse den Schaden bezahlen.

Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Es sei prinzipiell richtig, so die Richterin, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt worden.

Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Marktgelände ereignet. Eine nähere Beziehung des Unfallverursachers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Zu dem Zeitpunkt, als dieser zum Empfang gekommen sei, habe die Mitarbeiterin auch noch nicht wissen können, dass er sich später vom Unfallort entfernen würde. Sie habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich der Mann zweimal bei ihr gemeldet habe. Außerdem hätte sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch darauf gehabt, dass der Mann ihr seine Personalien mitteilt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Apr/11

Radfahrer missachtet Vorfahrt: Alleinschuld bei Unfall

Köln/Berlin (DAV). Verstößt ein Radfahrer gegen die Vorfahrtsregeln und verursacht so einen Unfall, haftet er in der Regel allein für den Unfall. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am 29. August 2009 (AZ: 20 U 107/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Die Radfahrerin überquerte eine Vorfahrtstraße, auf der sich ein Fahrzeug näherte. Sie stieß mit dem Auto zusammen und verletzte sich.

Ihre Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war erfolglos: Die Richter sahen bei der Frau die alleinige Schuld für den Unfall. Sie habe ihre Wartepflicht verletzt, die sich aus dem am Radweg befindlichen Schild „Vorfahrt gewähren“ ergebe. Den Autofahrer treffe dagegen keine Schuld. Zwar warnten das gelbe Blinklicht und Warnschilder vor eventuell kreuzenden Radfahrern, doch ergebe sich daraus keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit.

Der Autofahrer durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese sein Vorfahrtsrecht achten würde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Straße überqueren würde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

19Apr/11

O-Ton + Magazin: Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz

 Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später nicht mehr ermitteln lässt. So entschied das Amtsgericht München.

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins über den Fall:

[podcast]http://www.vorabs.de/sounds/693.mp3[/podcast]

O-Ton: Als dann der Eigentümer des Wagens zu seinem Auto kommt und den Schaden feststellt, geht er empört zum Großmarkteigentümer zurück und sagt: „Ihr hättet doch die Daten des Unfallverursachers aufnehmen müssen. Da Ihr das nicht gemacht habt und jetzt auch derjenige, der mein Auto beschädigt hat, nicht mehr zu ermitteln ist, möchte ich von Euch den Schaden ersetzt bekommen. – Länge 20 sec.

Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Mehr Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

Magazin: Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz

Es klingt kompliziert – und am Ende war es das auch. Auf dem Parkplatz eines Großmarktes rammte ein Auto einen anderen Wagen. Der Unglücksfahrer wandte sich dann an eine Marktmitarbeiterin. Sie sollte den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln und ihn auf den Parkplatz holen. Doch dann kam alles anders als ursprünglich gedacht …. Hier ist der ganze Fall, den das Amtsgericht München entscheiden musste.

[podcast]http://www.vorabs.de/sounds/698.mp3[/podcast]

Beitrag:

Sicher: So etwas passiert sicher häufig auf Parkplätzen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Autofahrer beschädigt beim Ausparken ein anderes Fahrzeug und er möchte den Halter ermitteln, weil er sich ja nicht der Unfallflucht schuldig machen möchte. Er geht also in den Großmarkt zurück und bittet an der Theke darum, dass der Halter ausgerufen wird. Also das Kennzeichen wird bekannt gegeben. – Länge 19 sec.

Der Stoßfänger und ein Kotflügel waren eingedrückt und zerkratzt, auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt. Doch auf die Durchsage meldet sich niemand.

O-Ton: SFX

Also wird die Nummer ein weiteres Mal genannt – wieder ohne Erfolg.

O-Ton: Und als dann der Eigentümer des Wagens zu seinem Auto kommt und den Schaden feststellt, geht er empört zum Großmarkteigentümer zurück und sagt: „Ihr hättet doch die Daten des Unfallverursachers aufnehmen müssen. Da ihr das nicht gemacht habt und jetzt auch derjenige, der mein Auto beschädigt hat, nicht mehr zu ermitteln ist, möchte ich von Euch den Schaden ersetzt bekommen. – Länge 20 sec.

Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Marktgelände ereignet – die Mitarbeiterin an der Theke habe die Nummer zweimal ausgerufen, so die Richter. Das sei genug, auch hätte sie nicht einmal einen Anspruch darauf gehabt, dass der Mann ihr seine Personalien mitteilt. Mehr Informationen dazu unter verkehrsrecht.de.

Absage.

17Mrz/11

Baum behindert Grundstückseinfahrt – Eigentümer kann Entfernung verlangen

Hannover/Berlin (DAV). Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Einfahrt auf Grundstücke erschweren. Daher kann eine Grundstückseigentümerin die Entfernung eines neu gepflanzten Baumes vor ihrer Einfahrt verlangen. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 17. November 2010 (AZ: 7 A 4096/10 und 7 B 4097/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im Zuge der Neugestaltung einer Innenstadtstraße hatte die Stadt vor der Grundstückseinfahrt der Grundstückseigentümerin ein Beet mit einer dort hinein gepflanzten Linde angelegt. Die Frau forderte, das Beet zu entfernen, damit sie ungehindert ihre Hofeinfahrt nutzen könne.

Mit Erfolg. Ein Pflanzbeet unmittelbar vor der einzigen Zufahrt zu einem Grundstück anzulegen, sei rechtswidrig. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch, dass die Einfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde, so die Richter. Sie hätten sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass jedoch genau dies der Fall sei. Ein mit seinem Fahrzeug vertrauter Berufskraftfahrer könne zwar die Einfahrt befahren. Zumindest aber die Ausfahrt sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren könne man nicht an dem Beet vorbeifahren. Diese Umstände gefährdeten außerdem den Fußgängerverkehr. Hinzu komme, dass die Fläche neben dem Beet, über die die Zufahrt möglich sei, häufig zugeparkt sei. Für Ortsfremde sei aufgrund der Bepflanzung kaum zu erkennen, dass sie dort nicht parken dürften. Das alles erschwere die Ein- und Ausfahrt erheblich. Auch unter Berücksichtigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte sei dies nicht gerechtfertigt.

Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie eine Anwaltssuche unter www.verkehrsrecht.de

14Mrz/11

O-Ton: Baum behindert Grundstückseinfahrt – Eigentümer kann Entfernung verlangen

 Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Einfahrt auf Grundstücke erschweren. Daher kann eine Grundstückseigentümerin die Entfernung eines neu gepflanzten Baumes verlangen. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover. In dem Fall hatte die Stadt neben der Einfahrt ein Beet angelegt und eine Linde gepflanzt.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Dieser Klage haben die Richter statt gegeben, denn es kann nicht sein, dass ein Eigentümer aufgrund einer Neubepflanzung nicht mehr aus seiner Einfahrt bzw. nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten aus seiner Grundstücksausfahrt fahren kann. – Länge 12 sec.

Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie eine Anwaltssuche gibt es unter www.verkehrsrecht.de.

 

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