Ein Pizzabote blockierte in München für kurze Zeit eine Ausfahrt – just, als jemand die Tiefgarage verlassen wollte. Dem Mann schwoll offenbar der Kamm, er wollte nicht einen Moment warten. Weiter
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O-Ton: Unfall an Vorfahrtstraße – wann haftet der Autofahrer mit?
Ausfahrten sind manchmal täuschend ähnlich zu Kreuzungen ausgebaut. Gut: Man kann sich schnell auf der Hauptstraße einordnen. Allerdings kann es aus juristischer Sicht unterschiedliche Bewertungen geben, spätestens bei einem Unfall. Weiter
O-Ton: Unfall in der Spielstraße
In einer Spielstraße darf man nur auf besonders gekennzeichneten Flächen parken. Fährt jemand gegen ein falsch abgestelltes Auto, haftet der Falschparker trotzdem nicht, entschied das Amtsgericht Ibbenbüren. In dem Fall war eine Frau mit dem Wagen des Falschparkers kollidiert, der gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt parkte. Weiter
O-Ton: Bei Ausfahrt aus Grundstück muss mit Fehlverhalten anderer gerechnet werden
Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksausfahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. So entschied das Oberlandesgerichts Hamm.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Wenn ich aus einem Grundstück auf eine Straße fahre, habe ich eine erheblich erhöhte Sorgfaltspflicht. So dass ich mich immer vergewissern muss, ob niemand kommt, und auch dann, wenn beispielsweise jemand eine rote Ampel überfährt und es deswegen zu einer Kollision kommt, wenn ich aus dem Grundstück fahre, hafte ich noch – auch wenn der andere sich ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat. – Länge 21 sec.
Hilfe und wichtige Tipps bei einem Unfall findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
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Baum behindert Grundstückseinfahrt – Eigentümer kann Entfernung verlangen
Hannover/Berlin (DAV). Städte dürfen bei der Umgestaltung von Straßen nicht die Einfahrt auf Grundstücke erschweren. Daher kann eine Grundstückseigentümerin die Entfernung eines neu gepflanzten Baumes vor ihrer Einfahrt verlangen. So entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 17. November 2010 (AZ: 7 A 4096/10 und 7 B 4097/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im Zuge der Neugestaltung einer Innenstadtstraße hatte die Stadt vor der Grundstückseinfahrt der Grundstückseigentümerin ein Beet mit einer dort hinein gepflanzten Linde angelegt. Die Frau forderte, das Beet zu entfernen, damit sie ungehindert ihre Hofeinfahrt nutzen könne.
Mit Erfolg. Ein Pflanzbeet unmittelbar vor der einzigen Zufahrt zu einem Grundstück anzulegen, sei rechtswidrig. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch, dass die Einfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde, so die Richter. Sie hätten sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass jedoch genau dies der Fall sei. Ein mit seinem Fahrzeug vertrauter Berufskraftfahrer könne zwar die Einfahrt befahren. Zumindest aber die Ausfahrt sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren könne man nicht an dem Beet vorbeifahren. Diese Umstände gefährdeten außerdem den Fußgängerverkehr. Hinzu komme, dass die Fläche neben dem Beet, über die die Zufahrt möglich sei, häufig zugeparkt sei. Für Ortsfremde sei aufgrund der Bepflanzung kaum zu erkennen, dass sie dort nicht parken dürften. Das alles erschwere die Ein- und Ausfahrt erheblich. Auch unter Berücksichtigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte sei dies nicht gerechtfertigt.
Weitere Informationen rund um das Verkehrsrecht sowie eine Anwaltssuche unter www.verkehrsrecht.de