Tag Archives: Vertrag

01Mrz/12

Täuschung beim Arbeitsvertrag führt zu Anfechtbarkeit

 Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September 2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte. Mit einer solchen Anfechtung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und Wechselschichten zu leisten habe. Später legte der neue Mitarbeiter dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Die Bescheinigungen waren älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer habe schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Damit habe er dem Arbeitgeber vorgetäuscht, er könne zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt werden. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten sei für den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen könne und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten komme.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

22Jun/11

Porsche kündigt seinen europäischen Händlervertrag


Stuttgart – Porsche hat seinen europäischen Händlern den Vertrag gekündigt. „Um den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, haben wir bereits im April unsere Importeure informiert, dass wir ab Juli 2013 neue Verträge für die rund 300 Händler in Europa einführen werden“, sagt Porsche Marketing- und Vertriebschef Bernhard Maier im Gespräch mit Automotive News Europe. Hintergrund: Der gesamte europäische Autohandel bereitet sich gerade auf den Auslauf der aktuellen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zum Mai 2013 und der Einführung der neuen, branchenübergreifenden „Vertikal-GVO“ vor.

Maier befürchtet keine Unruhen oder Verunsicherungen im Porsche-Vertriebsnetz, die normalerweise mit solchen Kündigungen einhergeht: „Nein. Die bestehenden Verträge werden zwar Ende Juni 2011 mit einer 24-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt. Um die Kontinuität im Netz zu gewährleisten, geben wir allerdings gleichzeitig neue Verträge an die Vertriebspartner aus.“

Zudem habe Porsche die Chance genutzt, das Vertragswerk grundlegend zu überarbeiten. Maier: „Heute gibt es noch für jede Modellreihe einen eigenen Vertrag mit eigenen Anlagen. In Zukunft wird es nur noch einen Händlervertrag für alle Baureihen geben. Der neue Vertrag ist schlanker und inhaltlich auf dem neuesten Stand. Die Standards für unsere Händler bleiben auf dem bekannten, Porsche typischen Niveau. Gleichzeitig werden alle Punkte des Code of Good Practice der ACEA berücksichtigt. Damit ist der Vertrag ein wichtiges Element unserer Professionalisierungsstrategie und bereitet unsere Vertriebsorganisation auf das geplante Wachstum vor.“

In der Vergangenheit profitierte Porsche als kleiner Hersteller von der „De Minimis“-Regel. Maier: „Aufgrund unserer Nischenposition als kleiner Sportwagenhersteller konnten wir in der Vergangenheit vertragliche Sonderregelungen, wie zum Beispiel exklusive Schauräume, in Anspruch nehmen. Durch die Neufassung der GVO können wir diese Regelungen nachhaltig verankern.“