Wer Gerichte mit für jedermann erkennbaren völlig belanglosen Klagen überzieht, muss mit sogenannten Verschuldenskosten rechnen, eine Art Missbrauchsgebühr. 500 Euro musste ein Mann zahlen, der einen amtlichen Bescheid in plattdeutscher Sprache verlangte. So entschied das Landessozialgericht NRW.
Swen Walentowski vom Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“:
O-Ton: Die schriftliche Amtssprache ist hochdeutsch. Natürlich kann man vor Gericht Dialekt sprechen, wenn man Dialekt spricht und verstanden wird. Aber: Man hat keinen Anspruch Bescheide in plattdeutsch oder einem anderen Dialekt zu bekommen. Weil die Amtssprache schlicht deutsch ist und im Schriftlichen insbesondere. – Länge 20 sec.
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