Wer ein- oder aussteigt, darf andere nicht gefährden. Kommt es zu einem Unfall wegen der geöffneten Tür auf einem Parkplatz, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für einen Verstoß des Aussteigenden. Kann nicht bewiesen werden, dass jemand gegen die bereits offene Autotür gefahren ist, haftet der Halter des Autos mit der offenen Tür.
So entschied auch das Amtsgericht München.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, empfiehlt daher:
O-Ton: Wenn Sie die Tür öffnen auf einem Parkplatz, müssen Sie sich vorher vergewissern, dass kein Auto in dem Moment einparken will. – Länge 10 sec.
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