Auch ein Dauerparkplatz steht unter Umständen nur eingeschränkt zur Verfügung – etwa wenn er aufgrund einer öffentlichen Veranstaltung gesperrt wird. Über eine solche Einschränkung muss sich der Parker informieren, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Wagen während seines Urlaub abgeschleppt wurde. Er unterlag!
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Der Autofahrer muss selber dafür sorgen und sicherstellen, dass dieser Parkplatz auch noch in fünf oder zehn Tagen oder in zwei Wochen parken darf. Wie das geschehen soll, verraten uns die Gerichte leider nicht. Aber: Drei Tage sind hier ausreichend für die Verwaltung und eine Ankündigung, dass dann hier Parkverbot herrscht. Und deswegen durfte die auch das Auto abschleppen lassen und der Fahrer muss zahlen. – Länge 25 sec.
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