Bei älteren Fahrstühlen müssen nicht mit modernen Warnsysteme gegen Fehlfunktionen nachgerüstet werden. Kommt es wegen einer Störung zum Unfall, muss der Betreiber des Fahrstuhls nicht haften. So entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines über 20 Jahre alten Lifts gestürzt war.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Der Fahrstuhl wurde regelmäßig gewartet durch eine Firma. Hier gab es einen technischen Defekt, der vorher nicht so bekannt war. Und gegen technische Störungen kann man sich nicht so absichern, dass die auftreten. Erst wenn man weiß, dass es sie gibt, kann man dagegen etwas unternehmen. Also liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor und der Betreiber dieses Parkhauses, in dem der Fahrstuhl eingebaut war, haftet nicht. – Länge 24 sec.
Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de
###########################
(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )
Bitte senden Sie uns eine E-Mail auf die Adresse “service (at) vorabs.de”, wenn Sie das Audiomaterial verwendet haben.
Dabei entspricht (at) dem gewohnten Zeichen @, wir müssen aus Spam-Schutzgründen so schreiben.