Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass ein Teil der Tätigkeit in Telearbeit von zu Hause aus erledigt werden kann, darf der Arbeitgeber diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres kündigen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf weiteren Einsatz in Telearbeit.
So entschied das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Einseitig darf der Arbeitgeber die Heimarbeit nicht kündigen. Man kann das nur in beiderseitigem Einverständnis. Wenn man etwas gemeinsam vereinbart hat, kann man es auch nur gemeinsam verändern. Es darf nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, dass der Arbeitgeber etwas entscheidet. – Länge 18 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
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