O-Ton: Erschlichene Reisegutscheine – kein Anspruch gegen Reiseveranstalter

Muss ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und dann an ahnungslose Personen weiterverkauft hat? Diese Frage beantwortete das Landgericht Koblenz mit „Nein“. Die Gutscheine waren über ein Portal für Kleinanzeigen im Internet verkauft worden. Wert: Über 11.000 Euro. Allerdings waren die Gutscheine erschlichen worden und deshalb bereits gesperrt, also wertlos.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft erläutert die Hintergründe der Entscheidung.

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: Nee, es gab ja nicht mal ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrüger und dem Reiseveranstalter. Der hat gar keine Rechte erworben, weil er sich etwas erschlichen hatte. Und wo es keine Rechte gibt, können sie auch nicht verkauft werden. – Länge 13 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de

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