O-Ton: Herausgabe von Haushaltsgegenständen nach Trennung

Haushaltsgegenstände, die nur einem Ehepartner gehören, muss der andere im Fall einer Trennung herausgeben. Können sie nicht mehr zurückgegeben werden, gibt es Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Fall stritt ein Ex-Paar.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Wenn man nachweisen kann, dass etwas mir schon vor der Ehe gehört hat und dass es in meinem Alleineigentum steht, dann kann ich auch die Herausgabe verlangen. Dann muss es mir der andere, selbst wenn er noch in der ehemals gemeinsamen Wohnung lebt, herausgeben. Etwas anderes gilt nur, wenn man Dinge während der Ehe gekauft hat. Dann gilt die Vermutung, dass dies beiden gehört. Kann nachgewiesen werden, dass es nur mir gehört, weil ich es vor der Ehe gekauft habe – dann gehört es mir und dann kriege ich es auch raus. – Länge 25 sec.

Weitere Informationen unter anwaltauskunft.de.

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