O-Ton: Kaufpreisminderung wegen eines zu engen Tiefgaragenstellplatzes

Ein Tiefgaragenstellplatz, auf dem man nicht mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken kann, ist zu eng und damit untauglich. Wegen dieses Mangels kann der Kaufpreis bis zu zwei Drittel gemindert werden, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Der Stellplatz ist aber so eng – an der engsten Stelle nur 2,50 Meter – dass er sein Auto, eine gehobene Limousine, dort gar nicht unterbringen kann. Außer: Er macht aufwändige Rangiermanöver. Die Kaufpreisminderung ist gerechtfertigt, denn es ist unzumutbar, jedes Mal, wenn ich mein Auto einparken will, aufwändige Manöver durchzuführen. – Länge 23 sec.

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