Für eine außerordentliche Kündigung muss der Chef beweisen, dass es dafür auch einen wichtigen Grund gibt. Die Rechtfertigung des Arbeitnehmers muss er im Zweifelsfall auch entkräften können. Sonst ist die Kündigung unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. In dem Fall ging es um einen Mann, der für seine Firmenkreditkarte über Jahre keine Einzelbelege vorlegen musste.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Da der Arbeitgeber aber genau diese Art und Weise der Abrechnung gebilligt hatte und über Jahre auch erstattet hat, da kann er jetzt nicht kommen und sagen: Du wirst jetzt gekündigt. So geht es nicht. Weil der Arbeitgeber solchen laxen Abrechnungen bisher unbeanstandet bezahlt hat, ist die Kündigung rechtswidrig. – Länge 25 sec.
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Kollegengespräch: Spesenbetrug muss konkret nachgewiesen werden
Für eine außerordentliche Kündigung muss der Chef beweisen, dass es dafür auch einen wichtigen Grund gibt. Die Rechtfertigung des Arbeitnehmers muss er im Zweifelsfall auch entkräften können. Sonst ist die Kündigung unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen.
1. Fristlose Kündigung wegen Spesenbetrug klingt gefährlich, kann die mir so einfach drohen?
2. Wie war dieser Fall genau?
3. Dann kam es zum Knall?
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