Wer mit 200 Stundenkilometern aufs Infotainmentsystem seines Wagens schaut, fährt über Sekunden im „Blindflug“. Wenn man dann einen Unfall verursacht, muss man für den Schaden gerade stehen.
Auch wenn der Mietwagen eigentlich ohne Selbstbeteiligung versichert ist, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Die Richter haben gesagt, dass es grob fahrlässig ist. Dass also dieser Selbstbeteiligungsausschluss nicht greift. Wenn man bei der Geschwindigkeit von 200 Stundenkilometern ein Infotainmentsystem bedient, führt das dazu, dass 167 Meter gefahren werden, ohne dass der Fahrer des Wagens die Fahrt verfolgt. – Länge 20 sec.
Und das ist eben grob fahrlässig – ergo musste unser Raser zahlen. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de. Download O-Ton
Magazin: Ablenkung bei Tempo 200 – Mietwagenfahrer haftet für Unfall
Wer mit 200 Stundenkilometern auf der Autobahn fährt, darf sich nicht ablenken lassen. Schon ein Blick aufs Infotainmentsystem kann teuer werden, auch wenn man den Mietwagen eigentlich ohne Selbstbeteiligung ausgeliehen hat. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag:
Selbstbeteiligung ist Selbstbeteiligung. Und ohne Selbstbeteiligung ist ohne Selbstbeteiligung. Denkt der Laie. Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Nein, das ist nicht außergewöhnlich. Denn auch wenn Sie ein Auto mieten und schließen eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung ab, haften Sie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das ist ja auch zu verstehen. Es kann ja nicht sein, dass die Versicherung zahlen muss, wenn Sie vorsätzlich einen Unfall verursachen. – Länge 18 sec.
Und das musste auch unser späterer Kläger einsehen: Er war mit einem Mietwagen mit 200 Stundenkilometern auf der linken Autobahnspur unterwegs. Empfohlen waren 130. Und bei dem Tempo bediente er dann noch das Infotainmentsystem des Wagen.
O-Ton: Dadurch war er abgelenkt und es kam zu dem schweren Unfall. – Länge 5 sec.
Die Mietwagenfirma bat ihn daraufhin zur Kasse, er lehnte ab – unter Verweis auf die fehlende Selbstbeteiligung. Das wiederum fand die Versicherung wenig erheiternd – und man traf sich vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wieder. Bettina Bachmann:
O-Ton: Die Richter haben gesagt, dass es grob fahrlässig ist. Dass also dieser Selbstbeteiligungsausschluss nicht greift. Wenn man bei der Geschwindigkeit von 200 Stundenkilometern ein Infotainmentsystem bedient, führt das dazu, dass 167 Meter gefahren werden, ohne dass der Fahrer des Wagens die Fahrt verfolgt. – Länge 20 sec.
Und so ein Blindflug sei eben grob fahrlässig – ergo musste unser Raser zahlen. Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter www.verkehrsrecht.de.
Absage.
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