Der Betreiber eines Krankenhauses ist nicht verpflichtet, auf den Wegen alle ein bis zwei Stunden von Laub zu kehren. Zur Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses gehöre es zwar, dass dies regelmäßig geschehe. Allerdings bestehe dabei aber nicht dieselbe Eile wie bei Winterwetter.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
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Kollegengespräch: Pflicht zur Laubreinigung auf Gehwegen
Der Betreiber eines Krankenhauses ist nicht verpflichtet, auf den Wegen alle ein bis zwei Stunden von Laub zu kehren. Zur Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses gehöre es zwar, dass dies regelmäßig geschehe. Allerdings bestehe dabei aber nicht dieselbe Eile wie bei Winterwetter.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen.
1. Gibt es eine Faustregel, nach der man das Laub beseitigen muss?
2. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Fall entschieden: Schmerzensgeld gibt es nach einem Sturz nicht – wie war das genau?
3. Wie oft muss ich nun kehren, damit ich auf der juristisch sicheren Seite bin?
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