O-Ton: Nächtlicher Hallenbadbesuch mit Folgen

 Ein Haustechniker, der seine Freunde zu einem nächtlichen Besuch im Hallenbad einlässt, muss bei Verletzungen der Besucher keinen Schadensersatz leisten. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. In dem Fall hatte sich einer der Besucher beim Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken erheblich verletzt.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung der Richter:

O-Ton: Er kann nicht haftbar gemacht werden, hier geht es um die eigenen nächtlichen Badefreuden. Also um ein Verhalten, dass man sich bewusst einem gewissen Risiko aussetzt. Das hat man gewusst. Man darf eigentlich nicht im Dunkeln in ein unbekanntes Gewässer oder auch in ein Schwimmbad springen, wenn man nicht weiß, dass es tief genug ist. Das weiß jeder, auch im alkoholisierten Zustand. Und deshalb muss er hier nicht haften. Es gibt eben kein allgemeines Gebot, andere vor der Selbstgefährdung zu bewahren. – Länge 24 sec.

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