Wenn bei einem Unfall die persönlichen Gegenstände eines Lkw-Fahrers beschädigt werden, muss die Haftpflichtversicherung des Halters den Schaden bezahlen. In dem Fall, den das Landgericht Dessau-Roßlau entschied, waren bei einem Unfall DVD-Player, Lederjacke und Handtücher des Fahrers verbrannt.
Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss hier zahlen. Da gibt es zwar eine Klausel, dass für Transportgut noch mal eine Transportversicherung abgeschlossen werden muss. Aber es waren ja seine persönlichen Gegenstände, die er da reingelegt hat – auch mit dem Einverständnis seines Chefs. Und das Gericht hat gesagt: Das ist uns völlig klar, dass ein LKW-Fahrer gern diese Dinge bei sich führt. Für normale PKW-Fahrer gilt das auch – bei einem Unfall können persönliche Dinge mit versichert sein, nicht nur der Schaden am Fahrzeug. – Länge 30 sec.
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