11Dez/09

Onlineshops müssen AGBs anpassen

Durch die Neugestaltung des Gesetzes kann der Verbraucher nicht mehr vorzeitig auf sein Widerrufsrecht verzichten, wie es häufig durch Anklicken einer Checkbox vorgesehen ist. Sein Widerrufsrecht erlischt zwingend erst dann, wenn der Vertrag erfüllt ist und die Dienstleistung auch vollständig bezahlt wurde. Experten empfehlen daher Formulierungen, die der neuen Rechtslage Rechnung tragen, beispielsweise: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

11Dez/09

Wirtschaftsspionage: Jeder Fall ist ein Ernstfall

Bei Verdachtsmomenten, die auf digitaler Technik beruhen, sollte man auch sofort einen externen Sachverständigen einschalten. „Denn in der IT geht es zu, wie bei jedem Fernsehkrimi: Wer dem Täter den rauchenden Revolver entwindet, verdirbt die Fingerabdrücke“, schreibt das Portal.

Da Staatsanwaltschaft und Polizei nur aktiv werden können, wenn sie etwas in der Hand haben, sollten möglichst früh Beweise gesichert werden. Die Ergebnisse der Untersuchung zählen vor Gericht aber nur, wenn sie einwandfrei sind. Dazu gibt es z.B. mathematische Verfahren, die eingehalten werden müssen, um nachträgliche Manipulationen zu vermeiden.
Allerdings gelten bei der Datensicherung sehr strenge Regeln. Ist im Unternehmen die private Nutzung des Internets erlaubt, ist der Arbeitgeber automatisch Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Bei der Untersuchung von E-Mails der untreuen Mitarbeiter kann eine Verletzung des Telefongeheimnisses vorliegen.
Generell sollte man bei begründetem Verdacht wie Attacken aus dem Wettbewerbsumfeld den Gang zur Polizei nicht scheuen. Ohne professionelle Ermittlungen besteht die Gefahr, dass die Täter geschützt werden.

10Dez/09

O-Ton + Magazin: Weihnachtspyramide unbeaufsichtigt

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft

O-Ton: Das Schöne ist, dass das Anzünden einer Kerze an sich noch nicht grob fahrlässig ist. Aber das längere Unbeaufsichtiglassen einer Kerze kann unter Umständen grob fahrlässig sein. Es ist besonders dann grob fahrlässig, wenn man länger weg ist und beispielsweise die Kerze auf einem Adventskranz mit in der Regel ausgetrockneten Tannenzweigen steht. Weiter

04Dez/09

O-Ton: Rechtsstreit um die Marke Nikolaus

Rechtsanwalt Swen Walentowski vonm Deutschen Anwaltverein über den Fall:

O-Ton:

Doch die Richter sahen diese Gefahr nicht, sie urteilten: Zwischen der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“ besteht keine Verwechselungsgefahr.

 

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