Tag Archives: DAV

05Aug/11

O-Ton: Windanlage muss hingenommen werden

 Immobilienbesitzer können sich unter bestimmten Umständen nicht dagegen wehren, wenn in ihrer Nähe eine Windenergieanlage aufgebaut wird. Eine Entfernung zum Mast von rund 500 bzw. 580 Metern sei ausreichend, entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Es geht ja hier um den sogenannten Discoeffekt, dass die Windräder Lichter reflektieren oder auch Geräusche abgeben. Aber bei 500 Metern – das sei ein guter Abstand, denn das ist ungefähr das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage. Die Richter hier – es war das Verwaltungsgericht Gießen – haben auch gesagt: Man könne ja den Blick leicht wenden, in dem man sich kurz ein bisschen zur Seite dreht – und dann würde man diese Windanlagen schon gar nicht mehr sehen. – Länge 25 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

O-Ton

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03Jul/11

O-Ton: Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern

 Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vieles zurückfordern. In dem Fall hatte eine Mutter ihrer Tochter erhebliche Geschenke gemacht und war danach verarmt.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über den Fall:

O-Ton: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für jeden, der etwas verschenkt, wenn er später verarmt, wieder Geschenke zurückzufordern. Hier ist durch den Tod der Mutter dieser Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Hier liegt auch keine wirtschaftliche Härte vor, die einem solchen Anspruch vielleicht entgegen stehen würde. Denn ein Grundstück, was sie von der Mutter erhalten hatte, hat sie später für mehrere Hunderttausend Euro verkauft, weil man dort Sand abbauen konnte. – Länge 22 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden juristischen Beistand für Streitigkeiten mit dem Finanzamt gibt es unter anwaltauskunft.de.

O-Ton zum Download

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02Jun/11

O-Ton-Pakete: Auftakt des DAT in Strasbourg

 Der 62. Deutsche Anwaltstag hat seine Beratungen in Strasbourg aufgenommen. Zum Auftakt stellte der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Prof. Wolfgang Ewer, verschiedene Positionen des DAV vor. Dazu gehört die Gewaltenteilung, sie gehört zu den wesentlichen Fundamenten des demokratischen Verfassungsstaates und ist für die Kontrolle der Regierung durch das Parlament unerlässlich. Der DAV mahnt die Bundesregierung, in ihrem Handeln die Rechte des Gesetzgebers nicht zu verletzen. Prof. Ewer sagte dazu:

O-Ton-Paket1

Die Anti-Terrorgesetze gehören auf den Prüfstand. Derzeit wird um die Verlängerung dieser Gesetze diskutiert, die am 10. Januar 2012 auslaufen würden. Aufgrund der Eingriffe in die Bürger- und Freiheitsrechte fordert der DAV zunächst eine gründliche, ausgewogene und unabhängige Evaluation der entsprechenden Vorschriften, bevor über eine Verlängerung nachgedacht wird.

O-Ton-Paket2

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherheitsverwahrung muss der Gesetzgeber nach Ansicht des DAV mit Augenmaß ein schlüssiges Gesamtkonzept vorlegen. Dabei muss ein Abschied vom reinen Verwahrvollzug gegeben sein. Zudem steht der DAV dem sogenannten „Warnschußarrest“ nach wie vor ablehnend gegenüber, sagte Prof. Ewer.

O-Ton-Paket3:

Schließlich bekräftigt der DAV seine seit längerem bestehende Forderung nach einer Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung. Die Zeit der jahrelangen Nullrunden müsse nun der Vergangenheit angehören.

O-Ton-Paket4

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25Mai/11

O-Ton-Paket: Vor dem Deutschen Anwaltstag in Strasbourg

 Der Anwaltstag 2011 in Strasbourg steht unter dem Motto „Anwälte in Europa – Partner ohne Grenzen“. Mit diesem Motto beschäftigen sich neben den Schwerpunktveranstaltungen auch viele Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse. Den Festvortrag wird Daniel Cohn-Bendit, Mitglied des Europäischen Parlaments, halten. Grußworte wird es sowohl von der deutschen Justizministerin als auch von dem französischen Justizminister geben.
Wir haben im Vorfeld dazu mit Prof. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, gesprochen.

O-Ton-Paket

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24Mrz/11

Sturz im Altersheim – Pflegeeinrichtung muss nicht haften

Coburg/Berlin (DAV). Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist auf die „üblichen Maßnahmen“ begrenzt. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner sind dabei zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim wegen des Sturzes eines Heimbewohners abgewiesen. Über das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010 (AZ: 11 O 660/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der im Jahr 1925 geborene Bewohner eines Pflegeheims stürzte beim Wechsel der Inkontinenzeinlage. Der Mann hatte zahlreiche körperliche Gebrechen, wodurch sich beim Gehen und auch beim Stehen eine gewisse Unsicherheit ergab. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 Euro Behandlungskosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hielt dagegen, dass die Inkontinenzversorgung des Mannes entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.

Das Gericht wies die Klage der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner beschränke sich auf die üblichen Maßnahmen. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mann bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de