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23Okt/13

O-Ton: Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen auch wahrgenommen werden

 Auch wenn ein Tempo 30-Schild gut zu sehen ist, muss der Fahrer nicht bewusst zu schnell gefahren sein. Das Oberlandesgericht Dresden revidierte damit ein Urteil der Vorinstanz. Ob er bewusst oder unbewusst zu schnell gefahren war, ist entscheidend für die Strafe, so die Richter. Weiter

22Jul/11

Verkehrsschilder müssen sichtbar sein


Hamm/Berlin (DAV). Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2010 (AZ: III-3 RBs 336/09) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt. Das entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war.

Das sah das Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit. Ebenso gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt gewesen sei, habe es keine Wirkung entfaltet. Es bleibe daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, also einer Überschreitung um „nur“ 20 km/h.

Wegen der geringeren Höhe des Bußgeldes und da es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe keine Punkte in Flensburg gibt, ist hier eine Abänderung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen besonders wichtig, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

07Jul/11

O-Ton + Magazin: Verkehrsschilder müssen sichtbar sein

 Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Und bewahrte damit einen Temposünder vor Punkten in Flensburg. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das hat sich für den „Verkehrssünder“ richtig gelohnt, denn erst ist 70 gefahren und hat also die Innerorts zulässige Geschwindigkeit um 20 Stundenkilometer überschritten, so dass er nur ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro bezahlen musste, keine Punkte in Flensburg bekam und auch kein Fahrverbot. – Länge 22 sec.

Im anderen Falle – mit 40 zu viel auf dem Tacho – wären das 160 Euro Bußgeld gewesen, drei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Verkehrsschilder müssen sichtbar sein

Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht hellhörig. Denn die Konsequenzen für den Autofahrer sind bemerkenswert. Zuerst aber die Ausgangslage. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Verkehrsschilder müssen für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sein. Wenn die durch Laub, Zweige, Blätter oder Büsche verdeckt sind, und für den Verkehrsteilnehmer nicht gesehen werden können, dann entfalten sie keine Wirkung! – Länge 10 sec.

Das war in diesem Falle immens wichtig. Und unser Autofahrer klagte sich durch mehrere Instanzen. Er war zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt worden.

O-Ton: SFX

Klage Nummer1 scheiterte: Das Amtsgericht meinte, der Autofahrer hätte bemerken können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war. Die Art der Bebauung und eine verengte Fahrbahn wären eindeutige Zeichen dafür.

O-Ton: SFX

Das sah das Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit – wenn es mit Laub bedeckt ist, ist es wirkungslos. Der Gang zum Anwalt, die Hartnäckigkeit und diese Entscheidung haben sich gelohnt, sagt Bettina Bachmann:

O-Ton: Das hat sich für den „Verkehrssünder“ richtig gelohnt, denn erst ist 70 gefahren und hat also die Innerorts zulässige Geschwindigkeit um 20 Stundenkilometer überschritten, so dass er nur ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro bezahlen musste, keine Punkte in Flensburg bekam und auch kein Fahrverbot. – Länge 22 sec.

Im anderen Falle – mit 40 zu viel auf dem Tacho – wären das 160 Euro Bußgeld gewesen, drei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Absage.

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