Category Archives: Recht

08Mai/12

Kunst ist Geschmacksache

München/Berlin (DAV). Künstler sind frei in ihrem Schaffen. Dies muss auch ein möglicher Auftraggeber berücksichtigen. Er muss sich vor einer Beauftragung mit den künstlerischen Eigenarten und Auffassungen des Künstlers vertraut machen und unter Umständen mit ihm konkrete Vorgaben vereinbaren. Ist keine vertragliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit vorgesehen, trägt der Auftraggeber das Risiko, das Werk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es ihm nicht gefällt. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 19. April 2011 (AZ: 224 C 33358/10) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Kunstinstallation. Sie bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf das durch das Fenster einfallendes Licht fiel.

Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte dann aber, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern verlangte im Gegenteil den schon bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin verlangte ihr Geld und klagte vor dem Amtsgericht München.

Mit Erfolg. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers. Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu schaffen. Eine solche Absprache sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sein solle.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

07Mai/12

DAV fordert gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

 Berlin (DAV). Bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht, somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft aus.

Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.

„Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.

„Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen“, führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte „Sorgeerklärung“ abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.

An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.n nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht, somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert. Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft aus.

Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.

„Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.

„Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen“, führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte „Sorgeerklärung“ abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.

An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.

29Apr/12

E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Köln/Berlin (DAV). Die sogenannte E-Zigarette ist auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Damit können diese E-Zigaretten frei vertrieben werden. Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. April 2012 (AZ: 7 K 3169/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Geklagt hatten ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Sie bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die E-Zigarette wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette geraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen E-Zigaretten um Arzneimittel handele.

Die Richter entschieden jedoch, dass die E-Zigarette kein Medikament sei. Nach ihrer Auffassung könne Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der E-Zigarette fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Benutzers nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderen Inhaltsstoffen möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Dies ist ein erster Hinweis für die Hersteller, da noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden können, betonen die DAV-Medizinrechtsanwälte.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

12Mrz/12

Nachbarschaftsstreit: Abladen von Müll durch den Nachbarn kann untersagt werden

 München/Berlin (DAV). Ein Nachbar kann verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dass er keinen Müll auf dem benachbarten Grundstück ablegt. Voraussetzung ist, dass ihm dies nachgewiesen werden kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26. September 2011 (AZ: 231 C 28047/10), weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Zwischen den beiden Nachbarn einer Reihenhausanlage gab es schon seit geraumer Zeit immer mal wieder Streitigkeiten. Nach einer viertägigen Abwesenheit stellte der Eigentümer eines der beiden Grundstücke fest, dass auf seiner Terrasse ein Berg Hausmüll abgeladen worden war. Eine andere Nachbarin informierte ihn darüber, dass der Nachbar, mit dem er im Streit lag, in der Nacht einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hätte. Sie hatte dies auch sofort fotografiert. Zwei Monate zuvor hatte die Zeugin gehört, wie der Nachbar ankündigte, dass er das Nachbargrundstück „zumüllen“ wolle. Daher verlangte der geschädigte Nachbar eine Unterlassungserklärung, in der der Müllfreund erklären sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.

Als dieser nicht reagierte, erhob der Geschädigte Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums. Zu solchen Beeinträchtigungen gehöre auch das Abladen von Müll. Da die Gefahr bestehe, dass er die Tat wiederhole, werde er zur Unterlassung verurteilt. Gleichzeitig werde ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht, sollte er ein weiteres Mal Müll im Garten seines Nachbarn abladen.

Informationen: www.mietrecht.net

12Mrz/12

Auch bei Maklerwechsel: Maklerlohn wird fällig

 Bamberg/Berlin (DAV). Meldet sich ein Interessent auf das Inserat eines Maklers und kommt der Kauf der Immobilie dann in einem zeitlichen Zusammenhang damit zustande, muss der Käufer dem Makler Provision zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, später das Kaufobjekt noch von einem weiteren Makler angeboten bekommen zu haben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2011 (AZ: 6 U 9/11) machen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Ende 2008 meldete sich der spätere Beklagte beim Makler und ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt zwischen dem Makler und dem Kunden fand im Februar 2009 statt. Der Hauseigentümer wechselte den Makler, und über den neuen Makler besichtigte der Hausinteressent das Anwesen später noch einmal. Im August 2009 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Der erste Makler klagte. Er meinte, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler im August 2009 zum Kauf gekommen sei. Der Käufer verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt sei ihm durch den zweiten Makler vermittelt worden.

Der Makler hatte Erfolg. Zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Maklervertrag zustande gekommen, so die Richter. Dem Inserat des Maklers aus dem Jahre 2008 sei zu entnehmen gewesen, dass eine Maklerprovision fällig werde. Die Leistung des Maklers habe darin gelegen, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglicht und den Kontakt zum Verkäufer hergestellt habe. Diese Tätigkeit sei Ursache für den Abschluss des Kaufvertrages geworden. Sofern der Kaufvertragsabschluss in einem angemessenen Abstand folge, werde eine solche Ursächlichkeit vermutet. Bei acht Monaten zeitlichem Abstand zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-)Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrages als gegeben an. Durch die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändere sich daran nichts. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten von vornherein keine eigene provisionspflichtige Tätigkeit nachweisen können.

Die DAV-Immobilienrechtsanwälte weisen darauf hin, bei einem Maklerwechsel stets besonders vorsichtig zu sein.

Informationen: www.mietrecht.net