O-Ton: Auf der Toilette gibt es keinen Unfallversicherungsschutz

Bei einem Arbeitsunfall genießen die Betroffenen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu können auch Unfälle gehören, die sich etwa bei einer Betriebsfeier ereignen. Doch es gibt Grenzen: Ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und sich danach im betrunkenen Zustand auf der Toilette verletzt, hat keinen Arbeitsunfall.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen:

O-Ton: Wer also zur Toilette geht – da ist der Weg zur Toilette unfallversichert. Aber nicht das „Geschäfte machen“ selber auf der Toilette. Wer also sich dort verletzt und stürzt, während er sein Geschäft verrichtet, ist in dem Fall nicht unfallversichert – weil das ja auch keine Gemeinschaftsveranstaltung ist. – Länge 20 sec.

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