Chefs dürfen nicht ohne Weiteres per Video kontrollieren, ob sich Mitarbeiter an die wegen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände halten. Diese Daten dürfen auch nicht ins Ausland übermittelt werden. Dafür bedarf es der Mitbestimmung des Betriebsrats, so das Arbeitsgericht Wesel.
Ein großes Logistikunternehmen, das zu einem internationalen Konzern gehört, hatte per Kamera die Abstände von mindestens zwei Metern geprüft.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Zur Auswertung wurden diese – internationaler Konzern! – diese Daten dann gespeichert auf einem Server außerhalb Deutschlands. Und da hat der Betriebsrat gesagt: Erstens – Du hättest uns fragen müssen. Und zweitens – Du speicherst hier Daten, personenbezogene Daten von den Mitarbeitern im Ausland? Das geht schon gleich gar nicht ohne uns zu fragen. Und das Gericht hat gesagt, hier hätte der Betriebsrat mitbestimmen müssen. Weil es nicht nur um die betriebliche Vereinbarung geht, sondern auch um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. – Länge 29 sec.
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