Seine EC- oder Kreditkarten darf man nicht gemeinsam mit der entsprechenden PIN aufbewahren. Heben Unbefugte mit der Karte Geld ab, hat man dann keinen Regressanspruch gegen die Bank. Was ist aber, wenn die PIN verschlüsselt notiert wurde? Wenn sie gut verschlüsselt ist, hat man Anspruch auf Regress, so das Amtsgericht München.
Swen Walentowski vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“:
O-Ton: Die PIN war 4438. Er hatte die Primzahlen gehabt 27317. Kommt man nicht unbedingt auf PIN 4438. Sogar ein Sachverständiger vor Gericht, der kam auch nicht sofort drauf. Da hat das Gericht gesagt: Das ist so gut verschlüsselt, da kann man dem Mann keinen Vorwurf machen, der bekommt seinen Schaden ersetzt. – Länge 21 sec.
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de