Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu handfesten Auseinandersetzungen, weil sich Fußgänger in Parklücken stellen um sie freizuhalten. Erlaubt ist dieses „Reservieren“ von Parkflächen nicht, in so einem Fall könne ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Es ist nicht erlaubt. Ich kann das alles nachvollziehen, ich wohne auch in einem Bezirk, in dem Parkplätze rar sind. Man verhält sich manchmal wie ein Raubvogel – erst kreist man, dann späht man und dann schlägt man blitzschnell zu – aber man kann ihn eben nicht vorher reservieren. Man kann nicht dem Mitfahrer sagen: Steig mal aus und stell Dich mal rein, ich muss noch mal um die Ecke. Sondern tatsächlich hat derjenige den Anspruch auf einen Parkplatz, der auch zuerst an der Parklücke ist oder dort wartet. – Länge 27 sec.
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Kollegengespräch: Fußgänger dürfen Parklücken nicht „reservieren“
Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu handfesten Auseinandersetzungen, weil sich Fußgänger in Parklücken stellen um sie freizuhalten. Erlaubt ist dieses „Reservieren“ von Parkflächen nicht, in so einem Fall könne ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Ist es generell verboten, eine Parklücke zu reservieren?
2. Und damit auch keine Ausnahmen?
3. Wie weit geht dieses Fahren in die Parklücke, wenn da jemand steht?
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