O-Ton + Kollegengespräch: Keine Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz, dies gilt auch bei künstlicher Befruchtung. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Versicherungsangestellten. Der Frau war nach ihrer künstlichen Befruchtung gekündigt worden. Da es um konkrete Termine ging, entschieden die Richter: Der Kündigungsschutz besteht ab dem Einsetzen der befruchteten Eizelle.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: Sie bekommt ab der künstlichen Befruchtung den vollen Umfang des Kündigungsschutzes. Also kann sie auch die Kündigungsschutzfrist kurzfristig beanspruchen. Es geht nicht darum, wann die Eizelle sich eingenistet hat. Sondern ab dem Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung genießt man den Kündigungsschutz. – Länge 22 sec.

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Kollegengespräch: Keine Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Nach dem Mutterschutzgesetz genießen Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz. Dies gilt auch bei künstlicher Befruchtung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat nun in einem Fall auch entschieden, ab wann der Kündigungsschutz besteht – ab dem Einsetzen der befruchteten Eizelle. Damit widersprachen die Richter der Auffassung, dass der Kündigungsschutz erst nach der erfolgreichen Einnistung der Eizelle besteht – und erklärten die Kündigung der Mitarbeiterin einer Versicherungsvertretung für unwirksam.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:

Wann greift denn nun der Mutterschutz?
Solche ein Fall hat das Bundesarbeitsgericht beschäftigt – wie war der Fall genau?
Wie ist die Entscheidung gefallen?

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