Jeder kennt das: Manche Gehwegplatten sind so verlegt, dass es erhebliche Unterschied gibt. Aber: Das bedeutet noch nicht, dass man nach einem Sturz mit einer Klage gegen die Stadt auch Schmerzensgeld und Schadenersatz erstreiten kann. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Unebenheiten von bis zu 2,5 Zentimeter im Pflaster eines Fußweges hingenommen werden müssen. Also wenn das Niveau nicht höher als 2,5 Zentimeter differenziert, dann kann ein Fußgänger, der dort stürzt, keinen Schadensersatz von der Stadt fordern, weil dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. – Länge 24 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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Magazin: Stolperfallen auf Gehwegen bis zu 2,5 Zentimetern
Jeder kennt das: Manche Gehwegplatten sind so verlegt, dass es erhebliche Unterschied gibt. Aber: Das bedeutet noch nicht, dass man nach einem Sturz mit einer Klage gegen die Stadt auch Schmerzensgeld und Schadenersatz erstreiten kann. Hier ist die „wahrhaft holprige“ Geschichte.
Beitrag:
Die Ausgangslage ist so, erklärt Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Die Kommunen sind gehalten, ihre Wege und Straßen so zu pflegen, dass es nicht zu Unfällen kommt und dass Fußgänger nicht stürzen und sich verletzen. – Länge 10 sec.
So weit, so gut. Aber der Teufel steckt wie so oft im Detail und lacht schon ziemlich fies:
O-Ton: SFX
Und in diesem Fall lachte am Ende die Kommune mit. Denn das Gericht gab ihr Recht:
O-Ton: Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Unebenheiten von bis zu 2,5 Zentimeter im Pflaster eines Fußweges hingenommen werden müssen. Also wenn das Niveau nicht höher als 2,5 Zentimeter differenziert, dann kann ein Fußgänger, der dort stürzt, keinen Schadensersatz von der Stadt fordern, weil dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. – Länge 24 sec.
Unser Fußgänger in diesem Fall erlitt nach einem Sturz Abschürfungen an Knien und Ellenbogen und ein Hämatom. Dafür sei die Stadt verantwortlich, sagte er und klagte auf 1.500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz. Die Stadt sah lediglich ein geringfügigen Unterschied zwischen den Waschbetonplatten und wollte nicht zahlen. Das Gericht ging der Sache dann im wahrsten Sinne des Wortes auf den Grund – und nahm den Weg selbst in Augenschein. Bettina Bachmann:
O-Ton: Es hat sich dann herausgestellt, dass der Niveauunterschied lediglich 1,5 Zentimeter betragen hat, so dass von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gesprochen werden konnte. – Länge 10 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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