Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich auch die Abschleppkosten ersetzt. Die gegnerische Versicherung darf dies nur dann verweigern, wenn erkennbar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens unangemessen hoch ist. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Also wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und die gegnerische Versicherung deswegen 100 Prozent Ihres Schadens zu ersetzen hat, dann bekommen Sie die Reparaturkosten ersetzt, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten, die Abschleppkosten und natürlich Ihre Rechtsanwaltskosten. Die Versicherer wehren sich manchmal dagegen und sagen: Die Abschleppkosten seien zu hoch gewesen. Da gilt aber der Grundsatz, der von der Rechtsprechung auch zur Erstattung auch der Sachverständigenkosten entwickelt wurde. Der Betroffene muss keine Marktforschung betreiben. Er muss nicht das billigste Abschleppunternehmen oder den billigsten Sachverständigen beauftragen. Ihm werden die Kosten nur dann nicht erstattet, wenn es für ihn als Laien erkennbar war, dass die Kosten exorbitant hoch sind. – Länge 39 sec.
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Magazin: Unfallopfer erhält auch Abschleppkosten ersetzt
Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich auch die Abschleppkosten ersetzt. Die gegnerische Versicherung darf dies nur dann verweigern, wenn erkennbar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens unangemessen hoch ist. Hören Sie mal den ganzen Fall.
Beitrag:
Es war ein größerer Schaden, der Wagen konnte nach dem Unfall einfach nicht mehr aus eigener Kraft fahren:
O-Ton: SFX
Das Auto musste also abgeschleppt werden. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Also wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und die gegnerische Versicherung deswegen 100 Prozent Ihres Schadens zu ersetzen hat, dann bekommen Sie die Reparaturkosten ersetzt, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten, die Abschleppkosten und natürlich Ihre Rechtsanwaltskosten. – Länge 17 sec.
Doch während die gegnerische Versicherung alle anderen Kosten klaglos übernahm, stellte sie sich ausgerechnet bei den Abschleppkosten quer. Zu hoch, monierte sie.
O-Ton: SFX
O-Ton: Die Versicherer wehren sich manchmal dagegen und sagen: Die Abschleppkosten seien zu hoch gewesen. Da gilt aber der Grundsatz, der von der Rechtsprechung auch zur Erstattung auch der Sachverständigenkosten entwickelt wurde. Der Betroffene muss keine Marktforschung betreiben. Er muss nicht das billigste Abschleppunternehmen oder den billigsten Sachverständigen beauftragen. Ihm werden die Kosten nur dann nicht erstattet, wenn es für ihn als Laien erkennbar war, dass die Kosten exorbitant hoch sind. – Länge 22 sec.
So war es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Aschaffenburg zu entscheiden hatte. Und die gute Nachricht für uns Verbraucher: Wir müssen nicht stundenlang im Internet Tarife vergleichen. Bettina Bachmann:
O-Ton: Sie sind nicht aufgefordert, dass bis ins kleinste Detail nachzuverfolgen. Denn Sie als Geschädigter haben natürlich nicht das Wissen, das ein Sachbearbeiter in einer Versicherung hat. Und da Sie als Geschädigter ja immer so gestellt werden sollen, wie es vor dem Unfall war, haben Sie zwar eine Schadensminderungspflicht, aber an die werden keine exorbitant hohen Erwartungen gestellt. – Länge 21 sec.
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