O-Ton + Magazin: Verkehrsordnungswidrigkeit – Verjährung beträgt zwei Jahre

Es gibt unterschiedliche Fristen für eine Verjährung, beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt diese Frist bei zwei Jahren. Innerhalb dieser Zeit muss eine Entscheidung fallen, wenn ein Temposünder dem Bußgeldbescheid widerspricht.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Das Amtsgericht hat exakt zwei Jahre nach dem Verstoß die Entscheidung gefällt. Aber zwei Jahre, das heißt am 10. November 22, das war zu lang. Die Entscheidung durfte spätestens am 9. November 22 ergehen. Und damit war das Amtsgericht einen Tag zu spät und die Tat war verjährt. – Länge 15 sec.

Mehr dazu unter verkehrsanwaelte.de.

Download O-Ton

Magazin: Verkehrsordnungswidrigkeit – Verjährung beträgt zwei Jahre

Es gibt unterschiedliche Fristen für eine Verjährung, beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt diese Frist bei zwei Jahren. Innerhalb dieser Zeit muss eine Entscheidung fallen, wenn ein Temposünder dem Bußgeldbescheid widerspricht.

O-Ton: Im Verkehrsrecht beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Zum Beispiel, wenn Sie am 10. November 2020 zu schnell gefahren sind, dann muss die Tat bis zum 9. November 2022 bestraft worden sein. Sonst ist sie verjährt. – Länge 13 sec

…erklärt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Da wurde ein Bußgeldbeschluss aufgehoben, da die absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren eingetreten war.

O-Ton: Das Amtsgericht hat exakt zwei Jahre nach dem Verstoß die Entscheidung gefällt. Aber zwei Jahre, das heißt am 10. November 22, das war zu lang. Die Entscheidung durfte spätestens am 9. November 22 ergehen. Und damit war das Amtsgericht einen Tag zu spät und die Tat war verjährt. – Länge 15 sec.

Dem Temposünder blieben somit eine Geldbuße von 160 Euro sowie ein Fahrverbot erspart. Bettina Bachmann:

O-Ton: Der Anwalt hat natürlich – es ist ja seine Pflicht, die Fristen genau zu kontrollieren – das gemerkt, dass die Entscheidung zu spät ergangen ist. Das war dann eindeutig und so hat auch das OLG Koblenz entschieden: Nein, Verjährung – und damit ist er bußgeldfrei davon gekommen. – Länge 12 sec.

Mehr dazu unter verkehrsanwaelte.de.

Absage.

Download Magazin