Ein Meistervorbereitungskurs ist für die Finanzbehörden „außerhalb eines Dienstverhältnisses“. So sah es jedenfalls das Niedersächsische Finanzgericht. In dem Fall hatte ein Mann Urlaub und Überstunden geopfert, um an einem Meistervorbereitungskurs teilzunehmen.
Aber: Die Kosten für die Qualifizierung konnten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Jemand wollte seinen Meister machen und dachte, ich kann es auch noch meine tatsächlichen Reisekosten als Werbungskosten geltend machen. Da hat das Finanzgericht gesagt: Nee, man kann eine Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Aber nicht die tatsächlichen Fahrtkosten oder den Verpflegungsmehraufwand. – Länge 15 sec.
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