Wer auf einer betrieblichen Karnvalsfeier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung – auch dann, wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist. So haben das Gerichte in Düsseldorf entschieden. In dem Fall hatte ein Mann sich an Weiberfastnacht massiv gegen das Abschneiden seiner Krawatte gewehrt, Mitarbeiter getreten und mit einem Bierkrug attackiert.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Schlagen geht einfach nicht unter Kollegen, auch nicht auf einer Feier, auch nicht, wenn man das Brauchtum nicht so pflegt wie die anderen. Das geht nicht. Wer Kollegen anfasst – unsittlich oder in Körperverletzungsabsicht – der fliegt. – Länge 16 sec.
Weder vor dem Arbeitsgericht noch dem Landesarbeitsgericht konnte sich der Betroffene gegen die Kündigung durchsetzen. Mehr unter anwaltauskunft.de.
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