Tandem-Fallschirmspringern, die sich bei der Landung verletzen, steht Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Dies auch, wenn kein Verschulden des Tandempiloten vorliegt. Das regelt das
Luftverkehrsgesetz, das auch bei Fallschirmsprüngen gelten kann.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über einen Fall, den das Landgericht Köln entschied:
O-Ton: Es kommt gar nicht auf sein Verschulden an, es gibt nämlich im Luftverkehrsgesetz – und das greift hier ein – gibt es eine verschuldensunabhängige Haftung. Passiert mir was, wenn ich einen Luftbeförderungsvertrtag habe, bin ich abgesichert durch diese Vorschrift. Hier hielt das Gericht 20.000 Euro für angemessen. Und es kam gar nicht darauf an, ob der Lehrer, mit dem ich da runter gesprungen bin, alles richtig gemacht hat oder einen Fehler gemacht hat. – Länge 22 sec.
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