O-Ton: Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

Weinhaltige Getränke dürfen nicht mit Bockbierwürze „verwässert“ werden und dann als Glühwein verkauft werden. Es liegt eine Irreführung von Verbrauchern vor, da ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent in die Getränke gelangt, entschied das Landgericht München I.

Dies ist für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von „anwaltauskunft.de“:

O-Ton: Der Sachverständige hat ausgeführt: Die Bockbierwürze ist eigentlich eine Flüssigkeit. Dadurch wird das weinhaltige Getränke zu zwei Prozent verwässert, also es kommt Wasser mit rein und einige Gewürze. Das sei dann kein Glühwein mehr und darf nicht unter diesem Namen verkauft werden. Wir haben hier eine Traditionsmarke, jeder hat dazu eine Vorstellung. Glühwein darf nicht verwässert werden. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

Download O-Ton