Tag Archives: Winter

25Nov/13

O-Ton + Magazin: Ohne Schneeketten in Österreich – 5.000 Euro Bußgeld

 Anmoderation: Anders als vielleicht vermutet – eine generelle Schneekettenpflicht in Europa gibt es nicht. Jedes Land hat da seine eigenen Regeln und vor allem auch Strafen, wenn man auf glatten Straßen ohne die entsprechende Ausrüstung unterwegs ist. Die Bußgelder sind sehr unterschiedlich, am höchsten in Österreich. Weiter

24Feb/12

Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

 Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.

Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, so das Gericht. Es kommt dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend habe sich unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg befunden, der zum Hallenbad führte. Diesen habe man mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt also nicht verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

17Feb/12

O-Ton: Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

 Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Allerdings: Es gibt Unterschiede. Das Landgericht Coburg wies damit die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen die Stadt ab, die das Hallenbad betreibt. Die Kommune habe in dem Fall ihre Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Geschäftsführerin Bettina Bachmann:

O-Ton: Die Kommune hat eine Streupflicht – grundsätzlich. Sie muss aber gewisse Straßen eher und besser streuen als Straßen, die eher eine geringere Bedeutung haben. Für Parkplätze, für Autoparkplätze gilt, dass sie grundsätzlich nicht gestreut werden müssen, wenn für die Fußgänger ein gestreuter Weg leicht erreichbar ist, den sie dann benutzen können, um den Parkplatz zu verlassen. Länge 20 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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10Feb/12

Nicht allein die Mieter im Erdgeschoss müssen Winterdienst übernehmen

 Köln/Berlin (DAV). Stellt die Verpflichtung einzelner Mieter, im Rahmen eines Mietvertrages den Winterdienst vor dem Haus zu leisten, eine unangemessene Benachteiligung dar, so wird die Verpflichtung nicht Bestandteil des Mietvertrages. Die Mieter müssen den Winterdienst dann nicht übernehmen. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14. September 201 (AZ: 221 C 170/11) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung war verpflichtet, den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrer Wohnung durchzuführen. In der Hausordnung von 1960, auf die sich ihr Mietvertrag bezog, hieß es: „Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen die jeweiligen Mieter ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus.“

Als die Mieterin gesundheitliche Probleme bekam, bat sie die Vermieterin unter Vorlage eines Attestes, jemand anderen mit dem Winterdienst zu beauftragen. Als ihr dies verweigert wurde, klagte die Frau.

Mit Erfolg. Sowohl aus der unangemessenen Benachteiligung der Erdgeschossmieter als auch aus dem so genannten Überraschungseffekt ergebe sich, dass die Mieterin den Winterdienst nicht zu übernehmen brauche. Zwar könne der Vermieter Verkehrssicherungspflichten auf seine Mieter übertragen. Voraussetzung sei allerdings, dass einzelne Mieter dadurch gegenüber den anderen nicht unangemessen benachteiligt würden. Im vorliegenden Fall jedoch seien nur drei von 24 Parteien mit der Übernahme des Winterdienstes, der beträchtliche zusätzliche Pflichten und nicht unerhebliche Haftungsrisiken mit sich bringe, belastet worden. Dies sei „überraschend“ in dem Sinne, dass der Mieter mit einer solchen Regelung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen brauche.

Informationen: www.mietrecht.net

12Nov/11

Traumherbst: Winterreifenabsatz stagniert

 Bonn – Nach dem goldenen Herbst korrigiert der Bundesverband Reifenhandel (BRV) seine Absatzprognose nach unten und verabschiedet sich von seinem Jahresziel von 27,4 Millionen verkauften Winterreifen. Dieser Rekordwert aus dem Jahr 2010 ist nach Auswertung der Verkaufszahlen für Oktober „kaum noch realisierbar“, berichtet die Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche unter Berufung auf Verbandsangaben. Bis Ende Oktober waren 6,7 Prozent weniger Winterreifen verkauft worden, zugleich hätten die Händler ihre Bestände aber um 9,4 Prozent gegenüber 2010 erweitert. Dadurch liegt der Bestand nun 16,1 Prozent über Vorjahr und dürfte die Preise drücken. Für einen zügigen Verkauf wären nach Einschätzung des Verbandes winterliche Straßenverhältnisse in ganz Deutschland nötig.

Der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (wdk) rechnet bei Winterreifen mit einem Rückgang von 4,8 Prozent, im schlimmsten Fall wäre gar ein Rückgang um 19,3 Prozent möglich. Dies wäre nach der Branchen-Faustregel der Fall, wonach die Autofahrer ihre Reifen alle vier Jahre erneuern.
Im vergangenen Winter hatte neben glatten Straßen die Einführung der Winterreifenpflicht zu einem regelrechten Boom geführt.