O-Ton: Beschränkung eines Angebots auf Gewerbetreibende muss im Internet klar erkennbar sein

Wenn Internetangebote auf Gewerbetreibende beschränkt sind, muss dies transparent und unmissverständlich deutlich werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm. In dem Fall ging es Kochrezepte, die für gewerbliche Nutzer gegen eine monatliche Gebühr angeboten wurden. Allerdings: Der Empfängerkreis war nicht so deutlich gekennzeichnet.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Das hat das Gericht auch so gesehen. In dem ganzen Aufbau der Seite war nicht so erkennbar, dass es sich ausschließlich um ein Angebot für Gewerbetreibende handelt. Das muss also schon beim Design und in den Überschriften klar erkennbar sein und nicht irgendwo an die Seite gestellt. Wichtig war auch noch: Der Button „Firma“ war gar kein Pflichtfeld bei der Eingabe der Adressdaten. Und das hätte es ja sein müssen, wenn es sich um ein Angebot nur für Gewerbetreibende gehandelt hätte. – Länge 27 sec.

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