O-Ton: „Garagenauto“ gehört in die Garage

Wenn beim Tarif in einer Kaskoversicherung das Merkmal „Garage“ vereinbart ist, muss das Auto auch in der Garage stehen. Parkt man nachts davor, kann die Versicherung bei einem Diebstahl den Anspruch um 30 Prozent kürzen, entschied das Landgericht Magdeburg.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wenn Sie sagen, Sie haben einen Garagenwagen, der wird immer in der Garage geparkt, dann bezahlen Sie auch eine geringere Prämie. Und deswegen müssen Sie dann auch das Auto in der Garage parken. wenn es gestohlen wird, als es vor der Garage stand, dann bekommen Sie nicht den vollen Schaden. Und in dem Fall war es noch so, er sollte eigentlich 40 Prozent abgezogen bekommen. Weil es aber nicht auf einem öffentlichen Parkplatz war, sondern vor der eigenen Garage, waren es nur 30 Prozent. – Länge 22 sec.

Mehr Informationen zu diesem Fall unter www.verkehrsrecht.de

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )