Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen der Panoramafreiheit dürfen Kunstwerke aber fotografiert werden. Man darf sie auch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen sind dagegen nicht von der sogenannte Panoramafreiheit gedeckt. Die Perspektive entscheidet, so das Oberlandesgericht Hamm.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Sobald ich aber die Perspektive aus einer Straße oder einem öffentlichen Platz verlasse und dann eine Aufnahme mache, gilt das nicht mehr. In der Gerichtsentscheidung, um die es hier geht, orientierte sich das Gericht an einer Entscheidung des BGH. Der hat gesagt, wer auf die Leiter steigt und seine Perspektive dadurch verändert, der ist schon nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Da kann man schon mal überlegen. Aber eine Drohne von oben – das kriege ich von der Straße nicht hin. – Länge 22 sec.
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Kollegengespräch: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen der Panoramafreiheit dürfen Kunstwerke aber fotografiert werden. Man darf sie auch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Die Perspektive entscheidet aber, so das Oberlandesgericht Hamm. Mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Nochmal zum Verständnis – was ist durch die Panoramafreiheit gedeckt?
2. Beispiel Brandenburger Tor: Was darf ich da wie fotografieren?
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