02Apr/11

Strahlen-Test für Japan-Importautos

Köln – Nach der Reaktorkatastrophe in Japan prüfen die Importeure vor der Auslieferung in Deutschland Neuwagen und Kfz-Teile auf eine mögliche Strahlenbelastung. „Wir werden durch entsprechende Überprüfungen sicherstellen, dass kein kontaminiertes Fahrzeug oder Ersatzteil in den Handel gebracht wird“, sagte Mazda-Unternehmenssprecher Jochen Münzinger der Branchen- und Wirtschaftszeitung Automobilwoche. Zudem seien die Werke in Hiroshima und Hofu rund 1.000 Kilometer vom Reaktor Fukushima entfernt, auch die meisten Zulieferer befänden sich außerhalb der kritischen Region. Mazda betreibt keine Werke in Europa und bezieht sämtliche Fahrzeuge aus Japan.

Auch Toyota nimmt nach eigenen Angaben alle erforderlichen Kontrollen vor, um die Unbedenklichkeit der Produkte sicherzustellen. „Toyota wird niemals ein Produkt ausliefern, wenn die Kontrollmaßnahmen die Möglichkeit eines gesundheitlichen Risikos für den Kunden nicht ausschließen können“, betonte ein Sprecher in der Automobilwoche.

31Mrz/11

O-Ton: Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“ Sparbüchern

 Banken müssen Auskunft auch über das Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz des Sparbuches gekommen war.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft über das Urteil:

O-Ton: Einem solchen Sparbuch kommt eine erhebliche Beweisfunktion zu, die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden kann. Die Echtheit der Unterschrift des Bankmitarbeiters liegt somit in der Verantwortung der Bank. Ggfs müsse die Bank die Geschäftsunterlagen über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass sie selbst die Echtheit überprüft werden könne. Wenn ein Sachverständiger feststellt, das Sparbuch ist echt – dann hat er auch einen Anspruch. – Länge 24 sec.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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O-Ton
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31Mrz/11

O-Ton: Solaranlage darf auf denkmalgeschütztes Haus

 Auch auf ein denkmalgeschütztes Haus darf unter bestimmten Umständen eine Solaranlage montiert werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall, in dem es um eine Anlage für Brauchwasser ging.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft über das Urteil:

O-Ton: Man muss nämlich immer eine Abwägung vornehmen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien – gerade in der aktuellen Diskussion – sei bei der erforderlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Bei dieser Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes an und auf die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes. Die Solaranlage sollte ja auf das Dach, aber auf die Gartenseite des Daches. Sie sei somit nicht unmittelbar einzusehen, deshalb muss hier der Vorrang den erneuerbaren Energien gegeben werden. – Länge 28 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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O-Ton
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31Mrz/11

O-Ton: Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Auch eine Mutter, die ihre Kinder zweisprachig erziehen möchte, kann sich nicht gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wehren. Geklagt hatte eine Frau aus dem Kosovo, die mit ihrem deutschen Ehe-Partner zwei Kinder hat. Damit die beiden Kinder gut integriert aufwachsen können, ist die Mutter besonders integrationsbedürftig und muss daher an dem Deutschkurs teilnehmen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Die Mutter wollte das nicht, weil sie gesagt hat: Ich habe zwei deutsche Kinder, die lernen deutsch über den Vater. Und bei mir sollen sie meine Muttersprache erlernen, weil ich die Kinder eben zweisprachig erziehen will. Das Gericht hat gesagt: Eine Mutter von zwei deutschen Kindern sei besonders integrationsbedürftig. Und deshalb müsse sie auch Deutsch lernen und an dem Integrationskurs teilnehmen. – Länge 20 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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O-Ton
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31Mrz/11

O-Ton + Magazin: Veranstalter eines Bundesligaspiels muss nicht zahlen

 Der Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels muss keinen Schadensersatz an einen Mann zahlen, der im Stadion angeblich von einem Feuerwerkskörper verletzt wurde. Er sei seiner Sicherungspflicht nachgekommen, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit dem ganzen Fall:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: In dem Moment sei der Veranstalter nicht verantwortlich, wenn er alles für ihn Zumutbare durchgeführt hat. Alle Stadionbesucher wurden beim Betreten des Stadions nach Feuerwerkskörpern durchsucht. Die Gäste des Gästeblocks wurden noch ein zweites Mal persönlich durchsucht, ob sie Feuerwerkskörper oder andere gefährliche Gegenstände bei sich haben und somit hat der Veranstalter alles ihm Zumutbare getan. – Länge 18 sec

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Magazin: Veranstalter eines Bundesligaspiels muss nicht zahlen

Der Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels muss keinen Schadensersatz an einen Mann zahlen, der im Stadion angeblich von einem Feuerwerkskörper verletzt wurde. Er sei seiner Sicherungspflicht „gerade noch“ nachgekommen, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Das Spiel selbst war schon lange abgepfiffen, die juristische Auseinandersetzung aber ging mehrfach in die Verlängerung. Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit dem ganzen Fall:

O-Ton: Während eines Bundesligaspiels explodierte angeblich neben dem Ohr des Klägers mindestens ein Feuerwerkskörper. Er hat gesagt, ich habe dadurch ein Trauma erlitten. Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und Schlafstörungen sowie Hörschäden. Und er wollte jetzt Schadensersatz vom Veranstalter des Bundesligaspiels. – Länge 17 sec.

Verständlich, dass sich da der Jubel beim Veranstalter in Grenzen hielt:

O-Ton: SFX

Der Fall ging über die volle Spielzeit, erst das Oberlandesgericht sorgte für den endgültigen Schlusspfiff. Allerdings: Der Geschädigte bekam für seine Wünsche nach Schadensersatz die rote Karte gezeigt.

O-Ton: Das Gericht hat gesagt: In dem Moment sei der Veranstalter nicht verantwortlich, wenn er alles für ihn Zumutbare durchgeführt hat. Alle Stadionbesucher wurden beim Betreten des Stadions nach Feuerwerkskörpern durchsucht. Die Gäste des Gästeblocks wurden noch ein zweites Mal persönlich durchsucht, ob sie Feuerwerkskörper oder andere gefährliche Gegenstände bei sich haben und somit hat der Veranstalter alles ihm Zumutbare getan. – Länge 18 sec

Zwar handelte es sich bei dem betreffenden Bundesligaspiel um ein „Risikospiel“, da es zuvor häufiger zu Ausschreitungen zwischen beiden Fanblöcken gekommen war. Dennoch sei alles beim Veranstalter nach den üblichen Sicherheitsstandards gelaufen, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski:

O-Ton: Natürlich kann er Metalldetektoren und Scanner einsetzen, aber das ist nicht nationaler oder internationaler Standard und somit reicht das aus. – Länge 5 sec.

Mehr Informationen dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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O-Ton und Magazin

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