Ein interessantes Urteil aus Brandenburg: Auf der Autobahn steigt ein Fahrer nach einem Unfall aus seinem Wagen – ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen. Ein anderer Fahrer kollidiert danach mit dem Auto. Die Richter beim Oberlandesgericht Brandenburg entschieden: Den Schaden müssen beide Fahrer zur Hälfte tragen. Weiter
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O-Ton: Unfall im Kreisverkehr – nicht immer haftet der Einfahrende
Bei einem Kreisverkehr mit mehreren Spuren haftet beim Unfall nicht immer der Einfahrende. Wenn ein Auto auf der linken inneren Spur ohne Blinker fährt, kann man in den Kreisverkehr auf die rechte Spur einfahren – das ist keine Verletzung der Vorfahrt. Diesen Fall hatte das Amtsgericht Bonn zu entscheiden. Weiter
O-Ton + Magazin: Ist eine Elfjährige mitschuldig an einem Unfall?
Unfälle mit Kindern sind besonders tragisch. Dennoch kommt man häufig an der Frage nicht vorbei: Welche Schuld trifft Kinder an einem Unfall? Ein Fall, den das Oberlandesgericht Celle entschied, sah die gesamte Haftung beim Autofahrer. Weiter
O-Ton: Unfall durch einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger
Kommt es zwischen einem Auto und einem Fußgänger zum Unfall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger schuld ist. Als Mithaftung für den Autofahrer kommt dann lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Betracht. Weiter
Radfahrer missachtet Vorfahrt: Alleinschuld bei Unfall
Köln/Berlin (DAV). Verstößt ein Radfahrer gegen die Vorfahrtsregeln und verursacht so einen Unfall, haftet er in der Regel allein für den Unfall. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am 29. August 2009 (AZ: 20 U 107/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Die Radfahrerin überquerte eine Vorfahrtstraße, auf der sich ein Fahrzeug näherte. Sie stieß mit dem Auto zusammen und verletzte sich.
Ihre Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war erfolglos: Die Richter sahen bei der Frau die alleinige Schuld für den Unfall. Sie habe ihre Wartepflicht verletzt, die sich aus dem am Radweg befindlichen Schild „Vorfahrt gewähren“ ergebe. Den Autofahrer treffe dagegen keine Schuld. Zwar warnten das gelbe Blinklicht und Warnschilder vor eventuell kreuzenden Radfahrern, doch ergebe sich daraus keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit.
Der Autofahrer durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese sein Vorfahrtsrecht achten würde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Straße überqueren würde.
Informationen: www.verkehrsrecht.de