Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt, soweit die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird oder eine Entsendung ins Ausland vorliegt. Wer einen Unfall im Ausland hat, steht dann auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Hessische Landessozialgericht musste nun einen Fall entscheiden, bei dem ein Tierpfleger des Leipziger Zoos für Projekt in Vietnam freigestellt worden war. Ja, für den Mann besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Richter
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das Urteil:
O-Ton: Erstens hat er im Rahmen der Kooperation des Zoos Leipzig mit den Zoos in Vietnam gehandelt. Zweitens standen die regelmäßig miteinander in Kontakt. Und er hatte sogar noch Entgeltansprüche für die Zeit gegen den Zoo in Leipzig. Er war nicht in Vietnam angestellt, sondern immer noch in Leipzig und deshalb stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. – Länge 30 sec
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Kollegengespräch: Arbeitsunfall auch bei Entsendung und Freistellung im Ausland?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt, soweit die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird oder eine Entsendung ins Ausland vorliegt. Wer einen Unfall im Ausland hat, steht dann auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht musste nun einen Fall entscheiden, bei dem ein Tierpfleger des Leipziger Zoos für Projekt in Vietnam freigestellt worden war.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Wie ist die Situation, wenn ich dienstlich im Ausland bin und habe dort einen Unfall?
2. Ein Mitarbeiter des Leipziger Zoos war betroffen – in Vietnam. Wie war der Fall genau?
3. Aber er steht unter dem Schutz der gesetzlichen Versicherung?
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