Die Einführung des Mindestlohns ändert für Arbeitnehmer nichts an der bisherigen Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied: Eine Änderungskündigung, um die Zusatzleistungen zu streichen, müssen Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Änderungskündigung heißt ja: Du bleibst weiter bei mir beschäftigt, nur unter anderen Bedingung. Die muss man dann auch nicht annehmen. Es sei denn, der Fortbestand des Betriebes wäre gefährdet, der Fortbestand der Arbeitsplätze. Aber nur um Geld zu sparen oder das Geld als Bestandteil des Lohnes zu machen – das reicht nicht. – Länge 22 sec.
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Kollegengespräch: Keine Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Die Einführung des Mindestlohns ändert für Arbeitnehmer nichts an der bisherigen Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mit Hinweis auf den höhere Stundenlohn nach Einführung des Mindestlohngesetzes wollte Arbeitgeber eine Änderungskündigung durchsetzen, um damit Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu streichen. Dem Ansinnen erteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Absage.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Darf der Chef einfach so Weihnachtsgeld streichen, das er im vergangenen Jahr noch gezahlt hat?
2. D.h., wenn es im Arbeitsvertrag steht, ist es keine freiwillige Leistung – und der Chef muss zahlen?
3. Und wenn der Chef – ganz tricky – den Vertrag kündigt? Mit einer Änderungskündigung beispielsweise?
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